Entscheidungsstichwort (Thema)
Abtretung eines Gesellschaftsanteils
Leitsatz (amtlich)
Die Abtretung eines Gesellschaftsanteils an einer Kommanditgesellschaft ohne die erforderliche Genehmigung der übrigen Gesellschafter ist nicht relativ unwirksam, sondern schwebend unwirksam. Wird die Genehmigung der Abtretung durch einen Gesellschafter verweigert, so ist die Abtretung endgültig unwirksam; sie kann daher nicht ohne weiteres dadurch wirksam werden, daß später der widersprechende Gesellschafter seine Zustimmung erteilt.
Normenkette
BGB §§ 719, 135, 182
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beklagte ist neben ihrer Mutter und ihrer Schwester Miterbin am Nachlaß ihres am 24. Juni 1948 verstorbenen Vaters F. Dieser war bis zu seinem Tode der alleinige persönlich haftende Gesellschafter der Hochspannungsgesellschaft F. & Co. Nach dem Tode des F. wurde der Kläger, der bis dahin Kommanditist in dieser Gesellschaft war, der persönlich haftende Gesellschafter. Am 9. Oktober 1948 meldeten sodann die Gesellschafter zum Handelsregister an, daß die Erben des F. als Kommanditisten in der Gesellschaft bleiben und sich über die Beteiligung des Verstorbenen dahin auseinandergesetzt haben, daß die Witwe F. mit einer Kommanditeinlage von 30.000 DM, die beiden Töchter mit einer solchen von je 45.000 DM beteiligt sind.
Am 13. Oktober 1948 „verkaufte und übertrug” die Beklagte in einer notariellen Verhandlung „ihren Erbteil” am Nachlaß ihres verstorbenen Vaters dem Kläger zum Preise von 45.000 DM. In der Folgezeit machte die Beklagte aus verschiedenen Rechtsgründen geltend, daß der Verkauf ihres Erbteils nichtig sei.
Der Kläger hat mit der Klage die Feststellung begehrt, daß der Vertrag der Parteien vom 13. Oktober 1948 noch besteht. Die Beklagte hat demgegenüber im Wege der Widerklage die Feststellung verlangt, daß der Kläger auf Grund des Vertrages vom 13. Oktober 1948 den Kommanditanteil der Beklagten nicht erworben hat und ihm auch kein Recht zusteht, von der Beklagten die Übertragung des Kommanditanteils zu verlangen. Zur Begründung ihrer Widerklage hat sie sich u.a. auf die Nichtigkeit des Vertrages (§§ 138, 123, 142 BGB) und sodann darauf berufen, daß die Abtretung ihres Gesellschaftsanteils deshalb nichtig sei, weil die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung von der Kommanditistin Frau P. verweigert worden sei. Der Kläger hat demgegenüber geltend gemacht, daß Frau P. zwar zunächst ihre Zustimmung zur Abtretung verweigert, sie dann aber später in einem Schiedsgerichtsvergleich und anläßlich der Genehmigung der DM-Eröffnungsbilanz stillschweigend erteilt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil zur Klage bestätigt, der Widerklage jedoch ebenfalls stattgegeben. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
I. Da die Beklagte gegen das Berufungsurteil keine Revision eingelegt hat, steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß der obligatorische Vertrag über den Verkauf des Gesellschaftsanteils noch rechtswirksam besteht. Wenn der Tenor des Berufungsurteils die Einschränkung der getroffenen Feststellung nur hinsichtlich des obligatorischen Vertrages nicht mit der wünschenswerten Deutlichkeit enthält, so ergibt sich diese Einschränkung jedoch aus der weiteren Feststellung, die das Berufungsgericht auf die Widerklage hin getroffen hat. Danach hat der Kläger den Gesellschaftsanteil der Beklagten auf Grund dieses Vertrages nicht erworben. Das besagt, daß die in dem Vertrag vom 13. Oktober 1948 enthaltene Übertragung des Anteils nicht wirksam geworden ist.
II. Für die Entscheidung über die Widerklage kommt es zunächst darauf an, ob der Kläger auf Grund des Vertrages vom 13. Oktober 1948 den Gesellschaftsanteil der Beklagten erworben hat. Diese Frage ist mit der rechtskräftigen Feststellung des Berufungsgerichts, daß der obligatorische Vertrag über den Verkauf des Gesellschaftsanteils noch besteht, nicht beantwortet.
Das Berufungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger den Gesellschaftsanteil der Beklagten auf Grund des Vertrages vom 13. Oktober 1948 nicht erworben habe. Es ist der Ansicht, daß Gegenstand dieses Vertrages entgegen dem Wortlaut des Vertrages nicht die Übertragung des Erbteils der Beklagten auf den Kläger, sondern die Übertragung ihres Gesellschaftsanteils gewesen sei. Diese Übertragung sei nicht wirksam geworden, weil sie nach dem Gesellschaftsvertrag der Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedurft und die Gesellschafterin P. ihre Zustimmung endgültig verweigert habe.
1. (Nach der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrage gegeben hat,) … steht fest, daß für das dingliche Erfüllungsgeschäft, nämlich für die Abtretung des Gesellschaftsanteils, die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich war, da der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehört, an den die Beklagte nach dem Gesellschaftsvertrag ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter ihren Gesellschaftsanteil abtreten konnte.
2. Für die Beurteilung der Widerklage fragt es sich, welche Bedeutung dieses Zustimmungserfordernis für die Wirksamkeit der Abtretung besitzt und welche Rechtsfolgen sich an eine Übertragung des Gesellschaftsanteils ohne eine solche Zustimmung knüpfen. Über diese Frage besteht in Rechtsprechung und Schrifttum keine Einmütigkeit. Das Reichsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß das Abtretungsverbot des § 719 BGB ebenso wie das ähnliche Verbot des § 717 BGB kein Verbot im Sinne des § 134 BGB sei und daß eine Abtretung ohne die erforderliche Zustimmung nicht ohne weiteres unwirksam sei (RGZ 92, 398; 93, 294; JW 1919, 933 = Warn 1920 Nr. 10). Dieser Auffassung, die insoweit auch im Schrifttum allgemeine Zustimmung gefunden hat, ist beizutreten. Denn der Grundgedanke des § 134 BGB, der den Schutz der Allgemeinheit bezweckt, trifft auf die Vorschrift des § 719 BGB nicht zu. Das erhellt ohne weiteres daraus, daß eine solche Abtretung auf Grund einer entsprechenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag oder auf Grund einer entsprechenden Zustimmung der übrigen Gesellschafter im Einzelfall stets zulässig ist. Das Reichsgericht hat aus dieser Auffassung die Folgerung gezogen, daß die Vorschriften der §§ 719, 717 BGB als Anwendungsfall des § 135 BGB anzusehen seien; denn wenn diese Bestimmungen auch nicht den Schutz der Allgemeinheit verfolgen, so bezwecken sie doch den Schutz bestimmter Personen, nämlich den der übrigen Gesellschafter. Demgemäß ist das Reichsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Abtretung eines Gesellschaftsanteils ohne die Zustimmung der übrigen Gesellschafter nur relativ unwirksam sei, d.h. nur im Verhältnis zu den Gesellschaftern keine Wirksamkeit entfalte, während sie im übrigen, also vor allem auch im Verhältnis zwischen den Vertragschließenden, als wirksam zu betrachten sei. Ein Teil des Schrifttums ist dem Reichsgericht in dieser Auffassung gefolgt (RGRK BGB § 717 Bern 1; § 719 Bern 2; Staudinger-Geiler Komm BGB Bern 50 vor § 705; Soergel-Erdsiek § 719 Bern 2; Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse § 177, III, 2; Weipert RGRK HGB § 109 Bern 7; Palandt-Gramm Komm BGB § 719 Bern 2 b).
Die Folgerungen, die sich aus der Auffassung des Reichsgerichts ergeben, sind jedoch untragbar und lassen bereits erkennen, daß bei der Abtretung eines Gesellschaftsanteils ohne die notwendige Zustimmung der übrigen Gesellschafter eine Anwendung des § 135 BGB nicht möglich ist. Wenn nämlich eine solche Abtretung nur gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern unwirksam, im übrigen aber auch gegenüber jedem Dritten wirksam wäre, so würden sich hieraus unauflösliche Schwierigkeiten etwa für die Frage der persönlichen Haftung des Gesellschafters (des Veräußerers oder des Erwerbers des Anteils?), der etwaigen Vertretungsbefugnis des Veräußerers oder des Erwerbers, der Wirksamkeit von Gesellschaftsbeschlüssen im Verhältnis gegenüber Dritten ergeben. Eine Spaltung in eine relative Unwirksamkeit und eine sonst bestehende Wirksamkeit, wie sie sonst im Anwendungsbereich des § 135 BGB vielleicht noch vertretbar ist, läßt sich bei der Abtretung eines Gesellschaftsanteils ohne die erforderliche Zustimmung der übrigen Gesellschafter überhaupt nicht durchführen. Muß daher schon unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt die Ansicht des Reichsgerichts als unhaltbar erscheinen, so kann dem Reichsgericht auch in seinem Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Das Zustimmungserfordernis des § 719 BGB ergibt sich nicht aus dem Wesen der Gesamthandsgemeinschaft (vgl. § 2033 BGB), sondern aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertrauensverhältnis, aus der besonderen vertraglichen Bindung der Gesellschafter, die es dem einzelnen Gesellschafter nicht ohne weiteres gestattet, an seiner Stelle einen Dritten den übrigen Gesellschaftern als Vertragspartner aufzuzwingen. Die Abtretung eines Gesellschaftsanteils stellt einen Eingriff in ein bestehendes Vertragsverhältnis, nämlich eine Änderung dieses Vertragsverhältnisses, dar. Eine solche Änderung bedarf, wenn hierzu nicht schon im Gesellschaftsvertrag eine allgemeine Zustimmung oder eine Zustimmung für besondere Fälle erteilt ist, der Zustimmung der davon betroffenen Vertragspartner. Es handelt sich also bei der Vorschrift des § 719 BGB nicht um ein Veräußerungsverbot, das den Schutz bestimmter Personen bezweckt, sondern es handelt sich bei dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden Sachverhalt darum, daß mit einer solchen Abtretung zugleich ein Eingriff in eine fremde Rechtssphäre verbunden ist, der nach allgemeinen Grundsätzen der Zustimmung der dadurch Betroffenen bedarf. Durch das Zustimmungserfordernis des § 719 BGB wird nicht das rechtliche Dürfen wie bei einem echten Veräußerungsverbot im Sinne der §§ 134–136 BGB eingeschränkt, sondern lediglich der Umfang des rechtlichen Könnens nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze klargestellt. Kann somit aus diesen Gründen nicht angenommen werden, daß die Abtretung eines Gesellschaftsanteils ohne die erforderliche Zustimmung der übrigen Gesellschafter nach § 135 BGB nur relativ unwirksam sei (ebenso v. Tuhr, Allg Teil des BGB Bd 2 Teil 2 S 10; Staudinger-Riezler § 135 Bern 16; Erman-Westermann §§ 135/36 Bem 2; Palandt-Danckelmann § 135 Bem 1; offengelassen von Oertmann Komm BGB § 719 Bem 1), so bedarf es keiner Entscheidung der weiteren Frage, ob für die Vorschrift des § 135 BGB, die bereits die Motive (II S 615) als eine „Anomalie” bezeichnen, überhaupt kein Anwendungsbereich (so v. Tuhr a.a.O.) oder jedenfalls kein Anwendungsbereich im Rahmen des BGB (so Staudinger-Riezler a.a.O.) verbleibt.
3. Die Bedeutung des Zustimmungserfordernisses wird im Anwendungsbereich der §§ 15, 17 GmbHG von Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmend darin gesehen, daß es sich hierbei um einen Anwendungsfall der §§ 182 ff BGB handele (RGZ 64, 151; 85, 47; 105, 153; 160, 232; Hachenburg Komm GmbHG § 15 Bem 56; Brodmann Komm GmbHG § 15 Bem 5 c; Scholz Komm GmbHG § 15 Bem 47) und daß demgemäß eine Abtretung des Geschäftsanteils ohne die erforderliche Genehmigung zunächst schwebend unwirksam sei. Gegen die Anwendung dieser Grundsätze auf die Abtretung eines Anteils an einer Personalgesellschaft (so RG Warn 1914 Nr. 179; Geiler bei Düringer-Hachenburg Komm HGB Allg Einl vor §§ 105 ff Bem 36 b; derselbe bei Staudinger Komm BGB Bem 48 vor § 705) werden aus dem Unterschied zwischen der Personalgesellschaft und der Kapitalgesellschaft Bedenken hergeleitet (vgl. RGZ 128, 177; Staudinger-Riezler Komm BGB § 182 Bem 4; Flechtheim bei Düringer-Hachenburg Komm HGB § 130 Bem 7). Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Abtretung des Anteils an einer Personalgesellschaft die erforderliche Zustimmung nicht wie in den Fällen der §§ 182 ff BGB die Zustimmung zu einem fremden Rechtsgeschäft, sondern in Wirklichkeit den eigenen Vertragsabschluß der Zustimmenden mit dem Erwerber des Anteils darstelle; durch die Zustimmung der übrigen Gesellschafter werde ein neuer Gesellschaftsvertrag mit dem Erwerber abgeschlossen. Die notwendige Folgerung dieser Auffassung müßte für den Fall, daß bereits im Gesellschaftsvertrag die Gestattung einer Abtretung des Gesellschaftsanteils allgemein oder für besondere Fälle enthalten ist, die sein, daß der die Abtretung vornehmende Gesellschafter einen neuen Gesellschaftsvertrag zwischen dem Erwerber und den übrigen Gesellschaftern im Namen dieser Gesellschaft abschließt (so auch Staudinger-Riezler a.a.O.). Die weitere Folge dieser Auffassung würde darin bestehen, daß der Erwerber in Wahrheit nicht den Gesellschaftsanteil des Veräußerers übernimmt, sondern unmittelbar durch Abschluß eines neuen Gesellschaftsvertrages mit den übrigen Gesellschaftern einen eigenen Gesellschaftsanteil erwirbt, nachdem zuvor der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters untergegangen ist. Diese Auflassung wird jedoch den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie der Abtretung eines Gesellschaftsanteils zugrunde liegt, nicht gerecht. Es entspricht vielmehr, worauf Hueck (Recht der OHG 2 Aufl S 257) zutreffend hinweist, einer ungezwungeneren und den Anschauungen der Beteiligten mehr entsprechenden Beurteilung, den Erwerber eines Gesellschaftsanteils als Rechtsnachfolger des ausscheidenden Gesellschafters zu betrachten, also die Abtretung eines Gesellschaftsanteils auch in der Personalgesellschaft als das anzusehen, was sie nach dem Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung ist. Gegen eine solche Annahme ergeben sich aus dem Wesen der Gesamthandsgemeinschaft keine Bedenken, wie die gesetzliche Regelung der Erbengemeinschaft (§ 2033 BGB) zeigt. Aber auch die besondere Natur des Gesellschaftsvertrages steht einer solchen Annahme nicht entgegen. Das ist ganz offensichtlich, wenn der ausscheidende Gesellschafter von den übrigen Gesellschaftern die Ermächtigung hat, die mit der Abtretung seines Gesellschaftsanteils verbundene Änderung des Gesellschaftsvertrages vorzunehmen und im Einverständnis mit dem Erwerber diesen an seiner Stelle als Partner des Gesellschaftsvertrages einzuführen. Insoweit stellt sich die Abtretung eines Gesellschaftsanteils als eine Verfügung über den Anteil dar, die nur wegen des damit notwendig verbundenen Eingriffs in die Rechtssphäre der übrigen Gesellschafter auch ihrer Zustimmung bedarf. Diese rechtliche Beurteilung ändert sich dadurch nicht, daß der ausscheidende Gesellschafter bei Vornahme der Abtretung die erforderliche Zustimmung der übrigen Gesellschafter, also die Ermächtigung zum Eingriff in ihre Rechtssphäre noch nicht besitzt; hier tritt dann lediglich an die Stelle einer bereits erteilten Ermächtigung die Notwendigkeit einer nachfolgenden Zustimmung, einer Genehmigung im Sinne der §§ 182 ff BGB. Hieraus folgt, daß auch bei einer Personalgesellschaft die erforderliche Zustimmung zur Abtretung des Gesellschaftsanteils, ebenso wie bei einer personalistisch gestalteten GmbH die dort vorgesehene Zustimmung zur Abtretung des Geschäftsanteils, den Vorschriften der §§ 182 f BGB unterliegt und demgemäß eine Abtretung ohne die notwendige Zustimmung zunächst nicht etwa unwirksam, sondern lediglich schwebend unwirksam ist und durch die Genehmigung der übrigen Gesellschafter wirksam wird.
4. Für die Frage, ob die zunächst schwebend unwirksame Abtretung des Gesellschaftsanteils der Beklagten an den Kläger wirksam oder endgültig unwirksam geworden ist, ist es von Bedeutung, daß die Gesellschafterin Frau P die erforderliche Genehmigung zunächst unstreitig verweigert hat. Wenn diese Verweigerung eine endgültige in dem Sinne gewesen ist, daß sie unwiderruflich war und nicht später durch eine Genehmigung wieder wirkungslos gemacht werden konnte, dann kommt es überhaupt nicht auf die zwischen den Parteien streitige frage an, ob Frau P in dem Schiedsgerichtsverfahren oder bei der Beschlußfassung über die DM-Eröffnungsbilanz noch der Abtretung des Gesellschaftsanteils zugestimmt hat.
Das Reichsgericht hat in eingehenden Ausführungen dargelegt (RGZ 139, 123 ff), daß die Verweigerung einer Genehmigung im Sinne der §§ 182 ff BGB ebenso unwiderruflich sei wie die Erteilung der Genehmigung (so auch RGRK Komm BGB § 185, 1; Soergel-Lindenmaier Komm BGB § 184 Bem 1 a; von Tuhr a.a.O. Bd 2, 1. Hälfte S 382; Hachenburg Komm GmbHG § 15 Bem 56; Brodmann Komm GmbHG § 15 Bem 5 c; Feine Ehrenb Handb Bd III, 3 S 387; unklar Staudinger-Riezler Komm BGB § 184 Bem 3; einschränkend Planck-Flad Komm BGB § 184 Bem 3; Oertmann Komm BGB § 182 Bem 10; Scholz Komm GmbHG § 15 Bern 47). Dieser Auffassung ist beizutreten. Die Verweigerung der Genehmigung wirkt rechtsgestaltend auf die schwebend unwirksame Verfügung in der Weise, daß diese endgültig unwirksam wird. Diese Wirkung kann nicht durch eine einseitige Erklärung des Zustimmungsberechtigten wieder beseitigt werden. Es würde auch mit den Erfordernissen einer Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht im Einklang stehen, einen solchen. Widerruf einer einmal ausgesprochenen Weigerung zuzulassen. Das Reichsgericht betont in diesem Zusammenhang mit Recht, daß schwebend unwirksame Rechtsgeschäfte immer mißlich sind und daß es im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten liegt, diesen Zustand mit der Erklärung des Zustimmungsberechtigten endgültig zu beseitigen. Das gilt im besonderen Maß für die Zustimmung nach § 719 BGB, weil durch sie die Grundlage des Gesellschaftsverhältnisse berührt wird und weil es auch vornehmlich im Interesse der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter liegt, in dieser Hinsicht Klarheit und Sicherheit zu erlangen. Diese Auffassung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß die zunächst schwebend unwirksame Abtretung des Gesellschaftsanteils der Beklagten an den Kläger durch die unstreitig ausgesprochene Verweigerung der Genehmigung seitens der Frau P. endgültig unwirksam geworden ist und daher durch einen später etwa ausgesprochenen Widerruf dieser Verweigerung auch nicht wirksam werden konnte.
Fundstellen
Haufe-Index 613434 |
BGHZ 13, 179 |
BGHZ, 179 |
DNotZ 1954, 407 |