Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährungsbeginn der Steuerberaterhaftung bei Versäumung einer Ausschlußfrist
Leitsatz (amtlich)
Die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater beginnt auch dann frühestens mit dem Erlaß des dem Mandanten nachteiligen Steuerbescheides, wenn der Steuerberater die Versäumung einer Ausschlußfrist verschuldet hat.
Leitsatz (redaktionell)
Überprüfungs- und Korrekturarbeiten können grundsätzlich adäquate und zurechenbare Folge einer fehlerhaften Steuerberatung sein. Freilich muß der Auftraggeber im einzelnen vortragen, daß die Kosten für derartige Arbeiten durch die pflichtwidrige Handlung hervorgerufen wurden.
Normenkette
StBerG § 68
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 11.03.1992; Aktenzeichen 15 U 3792/91) |
LG München I (Urteil vom 12.04.1991; Aktenzeichen 10 O 17875/90) |
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als Erbin des verstorbenen Steuerberaters O. R. auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung eines Steuerberatervertrages in Anspruch. Der Erblasser war für den Kläger, der eine Gärtnerei betrieb, ab 1966 als Steuerberater tätig.
Durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und anderer steuerrechtlicher Vorschriften (Zweites Steueränderungsgesetz 1971) vom 10. August 1971 (BGBl. I 1266) wurden aufgedeckte stille Reserven landwirtschaftlicher Grundstücke einkommensteuerpflichtig. Der durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes in das Einkommensteuergesetz eingefügte § 55 bestimmte, mit welchem Wert vor dem 1. Juli 1970 angeschaffter Grundbesitz zu diesem Stichtag anzusetzen war. Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 dieser Norm sah vor, daß auf Antrag für bestimmte Nutzungsteile eine höhere Ertragsmeßzahl zugrunde gelegt werden konnte. Bei einem höheren Teilwert war gemäß § 55 Abs. 5 auf Antrag des Steuerpflichtigen, der bis zum 31. Dezember 1975 gestellt werden mußte, dieser Wert anzusetzen.
Der Erblasser wies den Kläger mit Schreiben vom 14. Juni 1972 darauf hin, daß nunmehr auch Entnahme oder Verkauf von Grundstücken aus dem gärtnerischen Betriebsvermögen zur Einkommensteuer herangezogen werde und sich der Gewinn aus dem Unterschied zwischen Buchwert und Verkaufswert berechne. Er machte ihn darauf aufmerksam, daß bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG abgegeben werden könne, wenn der Verkaufswert höher als der Pauschalwert sei. Die Möglichkeit, einen Antrag nach § 55 Abs. 5 EStG zu stellen, erwähnte der Erblasser in dem Schreiben nicht. Nach der Behauptung des Klägers hat der Erblasser ihn auch nicht auf andere Weise auf diese Möglichkeit hingewiesen. Der Kläger stellte nur den Antrag nach § 55 Abs. 2 EStG. Demzufolge wurde der Grund und Boden mit 10 DM pro Quadratmeter bewertet. Zum 2. Januar 1990 erklärte der Kläger „die einkommensteuerliche Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes (Gärtnerei)”. Der Kläger behauptet, er hätte einen Antrag nach § 55 Abs. 5 EStG gestellt, wenn er auf diese Möglichkeit hingewiesen worden wäre. Dann hätte das Finanzamt einen Teilwert von 150 DM pro Quadratmeter festgestellt. Jetzt müsse er infolge der Betriebsaufgabe eine Steuermehrbelastung befürchten, weil damit zu rechnen sei, daß bei einer Steuerfestsetzung der Buchwert von 10 DM pro Quadratmeter und nicht der höhere tatsächliche Wert zugrunde gelegt werde. Er habe einen neuen Steuerberater für die Überarbeitung der Angelegenheit heranziehen müssen. Dieser habe ihm Gebühren in Höhe von 2.074,80 DM in Rechnung gestellt. Auch dafür müsse die Beklagte haften.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen
- ihn von der Steuermehrbelastung freizustellen, die dadurch entsteht, daß das Finanzamt S. bei der Berechnung des Entnahmegewinns als Folge der zum 02.01.1990 erklärten einkommensteuerlichen Aufgabe der Gärtnerei des Klägers in T., H.-V.-Straße 6 (Fl.-Nr. 394, 396 Gemarkung T.) von einem Buchwert von nur 10 DM/qm ausgeht;
- an ihn 2.074,80 DM nebst 4 % Zinsen hieraus ab Klagezustellung zu bezahlen.
Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben und den Freistellungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
1. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Freistellungsantrag sei dahin zu verstehen, daß der Kläger die Feststellung begehre, die Beklagte habe ihn von der noch festzusetzenden Steuerschuld in dem näher beschriebenen Umfang freizustellen. Eine Leistungsklage komme nicht in Betracht, weil der Betrag, von dem der Kläger freigestellt werden wolle, noch nicht bezifferbar sei.
Dieses Verständnis des Klagebegehrens ist möglich (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juli 1987 – VIII ZR 194/86, LM ZPO Vorbem. zu § 253 (Rechtsschutzbedürfnis) Nr. 11; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 51. Aufl. § 256 Rdn. 20) und wird dem Anliegen des Klägers gerecht.
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ein rechtliches Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses bejaht (§ 256 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 10. Dezember 1992 – IX ZR 54/92, WM 1993, 703, 705).
Die begehrte Feststellung betrifft ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Hierfür reicht es aus, daß die zwischen den Parteien bestehenden Beziehungen wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden (BGH, Urt. v. 23. September 1987 – IVa ZR 59/86, NJW 1988, 774, 77) und – bei Geltendmachung eines allgemeinen Vermögensschadens – ein Schadenseintritt nicht gänzlich ungewiß ist (BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 – IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 259 f). Diese Voraussetzungen sind nach dem Klagevorbringen erfüllt.
Ein Interesse an alsbaldiger Feststellung ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urt. v. 7. Februar 1986 – V ZR 201/84, NJW 1986, 2507 m.w.N.). Bei einer behauptenden Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel schon darin, daß der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet (BGH, Urt. v. 7. Februar 1986 aaO). Das ist hier der Fall, weil die Beklagte eine Pflichtverletzung des Erblassers in Abrede stellt und sich zudem auf Verjährung beruft. Mit der vom Kläger begehrten Feststellung werden diese Streitpunkte abschließend geklärt.
2. a) In der Sache hat das Berufungsgericht angenommen, der Erblasser habe eine Pflicht zu umfassender Beratung gehabt. Das ergebe sich aus seinem Schreiben vom 14. Juni 1992. Danach habe er sich offensichtlich als verpflichtet angesehen, den Kläger auf die Möglichkeit des § 55 Abs. 2 EStG ausdrücklich hinzuweisen. Der Erblasser habe den Kläger pflichtwidrig und schuldhaft nicht über die Möglichkeit eines Antrags nach § 55 Abs. 5 EStG belehrt. Der neue Steuerberater des Klägers habe im Beisein des zuständigen Finanzbeamten beim Finanzamt die Akten durchgesehen und weder einen Teilwertantrag noch einen Teilwertbescheid gefunden. Der Hinweis der Beklagten, ein Antrag des Erblassers nach § 55 Abs. 5 EStG könne verlegt oder verlorengegangen sein, sei eine rein spekulative Behauptung, für die sich keinerlei Anhaltspunkte aus den Akten des Finanzamts anführen ließen. Dem Kläger stehe deshalb ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung zu. Ein Mitverschulden sei ihm nicht anzulasten.
b) Die Beklagte wendet sich mit der Revisionserwiderung gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Schreiben des Erblassers vom 14. Juni 1972 könne eine Pflicht zu umfassender Beratung des Klägers in Steuerangelegenheiten entnommen werden. Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Der Schluß, den das Berufungsgericht aus dem Schreiben zieht, ist möglich und liegt angesichts dessen, daß der Erblasser für den Kläger seit 1966 tätig war, nahe. Eine Pflicht des Erblassers zu einem Hinweis auf § 55 Abs. 5 EStG bestand im übrigen auch dann, wenn eine umfassende steuerliche Beratung von dem Kläger grundsätzlich nicht in Anspruch genommen wurde. Wenn der Erblasser den Kläger wegen eines höheren Teilwerts (Verkaufswert am 1. Juli 1970) schon über die Möglichkeit einer Erklärung nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG belehrte, war er auch gehalten, den Kläger auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 55 Abs. 5 EStG hinzuweisen oder ihn insoweit an einen anderen Steuerberater zu verweisen. Ohne einen solchen Hinweis begründete er die Gefahr, daß der Kläger die ihm in dem Schreiben erteilte Belehrung für erschöpfend hielt und davon absah, anderweitigen steuerlichen Rat einzuholen.
Soweit die Revisionsbeklagte die Feststellung des Berufungsgerichts angreift, der Erblasser habe einen Antrag nach § 55 Abs. 5 EStG nicht beim zuständigen Finanzamt eingereicht, erachtet der Senat diese Rüge nicht für durchgreifend. Von einer Begründung sieht er ab (§ 565 a Satz 1 ZPO).
3. a) Das Berufungsgericht hält – im Gegensatz zum Landgericht – den mit der Feststellungsklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 68 StBerG für verjährt. Der Schaden sei bereits mit der Versäumung der Ausschlußfrist des § 55 Abs. 5 EStG (31. Dezember 1975) entstanden. Mit dem Fristablauf habe sich die steuerliche Situation des Klägers endgültig verschlechtert und es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, wann die zusätzliche Steuerzahlung infolge Geschäftsaufgabe tatsächlich habe geleistet werden müssen. Die zeitlich später erfolgte Betriebsaufgabe bedeute nur eine Vertiefung und Aktualisierung des bereits vorher eingetretenen Schadens.
b) Diese Begründung trägt die Klageabweisung nicht. Der Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt.
Nach der Rechtsprechung des Senats beginnt die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, regelmäßig frühestens mit Zugang des belastenden Steuerbescheids (Urt. v. 2. Juli 1992 – IX ZR 268/91, WM 1992, 1738, 1739 f, z. V. in BGHZ 119, 69 bestimmt; v. 3. Dezember 1992 – IX ZR 61/92, WM 1993, 510, 513 f; v. 10. Dezember 1992 – IX ZR 54/92, WM 1993, 703, 704). Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich noch keine Vermögenseinbuße erlitten, solange sich der Beratungsfehler nicht in einem belastenden Bescheid der Finanzbehörde ausgewirkt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hängt die Entstehung des Schadens häufig noch von vielen ungewissen Umständen ab. So war es hier – insbesondere bei Erlaß eines für den Grundbesitz des Klägers ungünstigen Bebauungsplans – jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, daß bei einer Betriebsaufgabe der Verkehrswert den nach § 55 Abs. 2 EStG ermittelten Wert nicht überschritt und der Kläger einer Steuermehrbelastung infolge von Gewinnen aus Entnahme oder Veräußerung von Grund und Boden nicht unterlag. Darauf hat bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen. Ähnlich wie in Fällen einer mangelhaften Gestaltungsberatung, die zum Abschluß eines für den Auftraggeber nachteiligen Gestaltungsvertrages führt (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1992 aaO; v. 10. Dezember 1992 aaO), ist deshalb auch im Streitfall der Schaden nicht bereits mit dem Ablauf der Ausschlußfrist eingetreten, sondern er entsteht frühestens mit Erlaß des Steuerbescheids, in welchem ein Gewinn aufgrund der Betriebsaufgabe wegen einer darinliegenden Entnahme oder Veräußerung von bis dahin gärtnerisch genutzten Grundstücken steuerschädlich berücksichtigt wird. Da ein solcher Steuerbescheid noch nicht erlassen ist, besteht bisher nur das Risiko, daß infolge des fehlerhaften Verhaltens des Erblassers ein Schaden entsteht. Darin liegt lediglich eine Gefährdung, aber noch keine Verschlechterung des Vermögens.
c) Ein auf die fehlerhafte Beratung durch den Erblasser zurückzuführender finanzieller Nachteil des Klägers könnte allenfalls dadurch eingetreten sein, daß er den Steuerberater W. K. mit der Überprüfung betraute und ihm dafür mit Rechnung vom 1. Juni 1989 Kosten angelastet wurden. Da für den Beginn der Verjährungsfrist der aus einem bestimmten Verhalten erwachsene Schaden als Einheit anzusehen ist, soweit schon beim Auftreten des ersten Schadens bei verständiger Würdigung mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen gerechnet werden kann, könnte der Lauf der Verjährungsfrist auch für das mit der Feststellungsklage verfolgte Schadensersatzbegehren bereits mit dem Entstehen des Gebührenanspruchs des Steuerberaters K. eingesetzt haben, sofern dieser Anspruch als adäquate und zurechenbare Folge der Pflichtverletzung des Erblassers zu werten ist (vgl. BGH, Urt. v. 3. Dezember 1992 aaO). Auch dann wäre der Klageanspruch jedoch nicht verjährt. Der neue Steuerberater stützt seine Kostennote auf „Beratung in Sachen Grundstücksbesteuerung in der Zeit vom 18.10.88 bis 30.4.89”. Da die vorliegende Klage am 5. Dezember 1990 erhoben worden ist, wäre eine Verjährung in jedem Fall unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB).
4. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit es die Feststellungsklage abgewiesen hat. In diesem Umfang ist die Sache zur Endentscheidung reif, so daß das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Die Feststellungsklage ist begründet, weil dem Kläger aus der pflichtwidrigen Handlung des Erblassers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstehen wird, den der Kläger ersetzt verlangen kann. Das ist zwischen den Parteien unstreitig.
II.
1. Den Zahlungsanspruch hat das Berufungsgericht dem Kläger mit der Begründung abgesprochen, es könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß die vom Erblasser begangene Pflichtverletzung bei der Versäumung der Ausschlußfrist des § 55 Abs. 5 EStG auch den durch die Korrekturarbeiten des neuen Steuerberaters entstandenen Schaden verursacht habe. Der Kläger habe nicht vorgetragen, daß die Korrekturarbeiten und die damit verbundenen Kosten zwingend erforderlich gewesen seien, um die Pflichtverletzung des Erblassers aufzudecken. Selbst wenn man zugunsten des Klägers in den Korrekturkosten einen vorhersehbaren Folgeschaden sehen würde, wäre ein solcher Anspruch ebenfalls nach § 68 StBerG verjährt.
2. Diese Ausführungen beruhen auf Rechtsirrtum, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Kostenersatz für verjährt hält (vgl. oben zu I 3 b, c).
Auch soweit das Berufungsgericht annimmt, der Kläger habe bislang nicht hinreichend dargetan, daß die Kosten des Steuerberaters K. auf die pflichtwidrige Handlung des Erblassers zurückzuführen seien, sind seine Ausführungen nicht rechtsfehlerfrei.
Überprüfungs- und Korrekturarbeiten können grundsätzlich adäquate und zurechenbare Folge einer fehlerhaften Steuerberatung sein (BGH, Urt. v. 6. Februar 1985 – IVa ZR 82/83, NJW 1985, 1964, 1965). Freilich muß der Auftraggeber im einzelnen vortragen, daß die Kosten für derartige Arbeiten durch die pflichtwidrige Handlung hervorgerufen wurden. Der Kläger hat dargelegt, welche Leistungen der Steuerberater K. im Zusammenhang mit der Suche nach einem vom Erblasser gestellten Antrag nach § 55 Abs. 5 EStG erbrachte (vgl. GA 10, 45), und hat sich zum Beweis für die Angemessenheit der Kostenrechnung auf ein Gutachten der Steuerberaterkammer berufen (GA 44). Das Berufungsgericht hat sich damit nicht mit der gebotenen Differenzierung auseinandergesetzt. Es liegt nahe, daß zumindest das Schreiben des Steuerberaters K. vom 24. Oktober 1988 (Anl. K 9) und die Durchsicht der Akten im Finanzamt (vgl. Anl. K 10) auf den Fehler des Erblassers zurückzuführen sind, so daß die Zahlungsklage wenigstens teilweise Erfolg hat.
3. Wegen der Zahlungsklage ist die Sache mithin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die insoweit erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Fundstellen
Haufe-Index 2016037 |
NJW 1993, 2181 |