Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücktritt der Versicherung von Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Dienstunfähigkeitsklausel für Beamte. Verletzung vorvertraglicher Anzeigenobliegenheit bezüglich Vorerkrankungen. Mißbrauch der Vertretungsmacht des Versicherungsagenten. Beweislast der Versicherung
Leitsatz (amtlich)
Zur Evidenz des Vollmachtsmißbrauchs bei der Entgegennahme eines Versicherungsantrages durch den Agenten.
Normenkette
VVG § 16; BGB §§ 164, 242
Verfahrensgang
LG Düsseldorf |
OLG Düsseldorf |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, Beamter im Justizvollzugsdienst, begehrt die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente.
Er unterhielt ab September 1996 bei der Beklagten eine Risikolebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Letzterer lagen Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) zugrunde; aufgrund besonderer Vereinbarung wurden diese Bedingungen durch eine Dienstunfähigkeitsklausel für Beamte ergänzt. Am 28. November 1996 erlitt er anläßlich eines Gefangenentransports erhebliche Verletzungen. Ende Juli 1998 wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Nachdem er Versicherungsleistungen beantragt hatte, holte die Beklagte eine Auskunft seines Hausarztes ein, die nach ihrer Behauptung am 31. August 1998 einging. Aus dieser ergab sich, daß der Kläger in seinem schriftlichen Versicherungsantrag vom 4. Juli 1996, den der Versicherungsagent M. aufgenommen hatte, zwar eine Gastritis und eine Lungenentzündung im Jahre 1995, nicht jedoch seit 1992 aufgetretene psychische und psychosomatische Beschwerden nebst einer psychiatrischen Behandlung im Januar 1996 angegeben hatte. Deshalb erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 9. September 1998, dem Kläger zugegangen am 12. September 1998, den Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Zwischen den Parteien ist insbesondere streitig, ob der Kläger den Versicherungsagenten über sein psychisches Krankheitsbild mündlich unterrichtet hatte, dieser aber äußerte, das müsse im Antragsformular nicht vermerkt werden, und ob die im schriftlichen Antrag nicht aufgeführten Umstände Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt haben.
Das Landgericht hat der Klage auf rückständige Rentenleistungen in Höhe von 26.320 DM stattgegeben und festgestellt, daß der Kläger ab dem 1. April 1999 Anspruch auf die versicherte Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nebst Gewinnanteilen habe. Zusätzlich – und vom Landgericht nicht beschieden – hatte der Kläger die Feststellung der Beitragsfreiheit ab Dezember 1996 begehrt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger selbst bei umfassender Aufklärung des Versicherungsagenten über bestehende Vorerkrankungen seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit verletzt. Denn sein Vorbringen als richtig unterstellt, habe er mit dem Agenten zu Lasten der Beklagten kollusiv zusammengewirkt. Die Erklärung des Agenten, die psychischen Probleme müßten in den Antrag nicht aufgenommen werden, sei angesichts der Schwere und Häufigkeit der Beschwerden handgreiflich falsch gewesen. Die im Januar 1996 aufgesuchte Psychiaterin habe dem Kläger eine geregelte Arbeitszeit ohne Nachtschichten angeraten. Ferner hätten Kollegen des Klägers aufgrund psychischer Erkrankungen Probleme mit ihrer Dienstfähigkeit gehabt. Ihm sei daher klar gewesen, daß es aufgrund seiner Vorerkrankungen zumindest zweifelhaft gewesen sei, ob er seinem Beruf weiterhin gewachsen sein werde. Bei diesem Kenntnisstand könne ihm nicht verborgen geblieben sein, daß der Agent der Beklagten etwas habe unterschlagen wollen, als er die ihm offenbarten Umstände nicht im Antrag aufgeführt habe. Damit sei für den Kläger dessen pflichtwidriges Verhalten evident gewesen, so daß es sich verbiete, der Beklagten das Wissen ihres Agenten zuzurechnen. Ihr Rücktritt sei innerhalb der Frist des § 20 VVG erklärt. Ihre Leistungspflicht sei nicht gemäß § 21 VVG bestehen geblieben. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, daß die psychischen und psychosomatischen Probleme für seine Berufsunfähigkeit keine Rolle gespielt hätten.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Richtig ist, daß der Rücktritt der Beklagten rechtzeitig erfolgt ist. Gemäß § 20 Abs. 1 VVG kann er innerhalb eines Monats erklärt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Abzustellen ist dabei auf die Kenntnis des Mitarbeiters, zu dessen Aufgaben es gehört, den Tatbestand der Verletzung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten festzustellen (Senatsurteil vom 17. April 1996 – IV ZR 202/95 – VersR 1996, 742 unter I 2 a). Wann die Rücktrittsfrist in Lauf gesetzt worden ist, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen (Senatsurteil vom 28. November 1990 – IV ZR 219/89 – VersR 1991, 170 unter 3 a). Hier hat die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten die für den Rücktritt maßgeblichen Tatsachen aus dem Brief des Hausarztes des Klägers vom 4. August 1998 erfahren. Das Schreiben trägt den Eingangsstempel der zentralen Poststelle der Beklagten vom 31. August 1998. Die Ausübung des Rücktrittsrechts mit Schreiben vom 9. September 1998, zugegangen am 12. September 1998, ist somit fristgemäß erfolgt. Daß der Arztbrief der Beklagten noch vor dem 31. August 1998 zugegangen ist, hat der Kläger nicht nachgewiesen. Ob er schon am 4. August 1998 zur Post gegeben worden ist, ist unerheblich, da die Aufgabe zur Post für sich allein nichts über den Zeitpunkt des Zugangs beim Empfänger besagt.
2. Nicht zu beanstanden ist weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Leistungspflicht der vom Versicherungsvertrag zurückgetretenen Beklagten nicht nach § 21 VVG fortbesteht. Der Kläger als Versicherungsnehmer hätte darlegen und beweisen müssen, daß eine Mitursächlichkeit seiner Beschwerden für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 – IVa ZR 141/88 – VersR 1990, 297 unter 2 e). Das ist nicht geschehen. Vielmehr bestand nach dem amtsärztlichen Bericht vom 28. Januar 1998 beim Kläger ein psychisches Krankheitsbild, das entgegen der Behauptung des Klägers gerade nicht als Folge seines Dienstunfalls vom 28. November 1996 einzuordnen war. Bei dieser Sachlage ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht die um näheren Vortrag nicht ergänzte Behauptung des Klägers, seine Vorerkrankungen hätten mit der späteren Dienstunfähigkeit nichts zu tun, als nicht hinreichend substantiiert angesehen hat.
3. Rechtsfehlerhaft sind hingegen die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es ein Recht der Beklagten zum Rücktritt bejaht hat.
a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger den Versicherungsagenten M. mündlich von seinem psychischen Krankheitsbild in Kenntnis setzte. Für das Revisionsverfahren ist daher die Richtigkeit seines Vortrags zu unterstellen, er habe alle ihm aus dem Antragsformular vorgelesenen Fragen wahrheitsgemäß beantwortet, so auch diejenigen nach psychischen Störungen. Er habe dem Versicherungsagenten geschildert, in der Vergangenheit zuweilen – auch noch im Vorjahr der Antragstellung – unter erheblichen, nicht selten von Kopfschmerzen begleiteten Depressionen gelitten zu haben. Er habe auf seelische Probleme verwiesen, die auf die Zerrüttung seiner Ehe zurückzuführen seien, und darauf, daß er seinen Beruf zeitweise als bedrückend empfinde.
Dann aber ist der Kläger seiner Anzeigeobliegenheit nachgekommen (vgl. BGHZ 116, 387, 389). Zu weiteren Angaben gegenüber der Beklagten mußte er sich nicht veranlaßt sehen. Wenn der Zeuge M. nach dem Vortrag des Klägers – von dem im Revisionsverfahren auszugehen ist – erkennen ließ, daß er die ihm geschilderten psychischen Beschwerden als unerheblich betrachtete, zumal der Kläger inzwischen völlig gesund und in Ordnung sei, durfte sich der Kläger damit zufrieden geben. Daß der Agent seine Angaben nicht im Antragsformular vermerkte, mußte beim Kläger wegen der vorhergehenden Erklärungen des Agenten keine Zweifel begründen.
b) Dem Berufungsgericht ist nicht darin zu folgen, daß der Kläger und der Versicherungsagent zu Lasten der Beklagten im Sinne des § 138 BGB kollusiv zusammengewirkt haben. Eine solche Kollusion liegt vor, wenn Agent und Versicherungsnehmer arglistig zum Nachteil des Versicherers zusammenwirken, was voraussetzt, daß der Versicherungsnehmer von dem treuwidrigen Verhalten des Versicherungsagenten gegenüber dem von ihm vertretenen Versicherer weiß (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1988 – VI ZR 233/87 – NJW 1989, 26 unter II; Kollhosser in Prölss/Martin, § 43 VVG Rdn. 27). Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, daß der Versicherungsagent der Beklagten die ihm gegebenen Informationen vorenthalten wollte. Entsprechende Feststellungen, die auf die Annahme von Arglist auf seiten des Klägers bezogen sind, fehlen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Kläger gewollt oder auch nur gebilligt hätte, daß der Versicherungsagent die ihm offenbarten Vorerkrankungen im Antragsformular unberechtigt unerwähnt ließ. Vielmehr hat sich der Kläger von der Beklagten unwiderlegt dahin eingelassen, der Versicherungsagent habe ihn durch seine Äußerungen davon überzeugt, daß die früheren Phasen der Niedergeschlagenheit als seelische Tiefs einzuordnen seien, unter denen jeder einmal leide und die für die Risikoeinschätzung des Versicherers daher unwesentlich seien.
c) Ein Mißbrauch der Vertretungsmacht kann – als besondere Ausgestaltung des § 242 BGB – allerdings ebenso gegeben sein, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch macht, so daß beim Vertragspartner begründete Zweifel entstehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt. Der Vertretene ist auch dann im Verhältnis zu seinem Vertragspartner vor den Folgen des Vollmachtsmißbrauchs geschützt (BGH, Urteile vom 19. April 1994 – XI ZR 18/93 – NJW 1994, 2082 unter II 2 a; vom 29. Juni 1999 – XI ZR 277/98 – WM 1999, 1617 unter I 2 a, jeweils m.w.N.).
Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Voraussetzungen eines solchen evidenten Mißbrauchs der Vertretungsmacht jedoch nicht. Es hat die besondere Stellung des Versicherungsagenten nicht berücksichtigt, der als „Auge und Ohr” des Versicherers zur Entgegennahme auch mündlicher vorvertraglicher Anzeigen des Versicherungsnehmers bevollmächtigt ist. Der Versicherer ist aufgrund des Vertrauensverhältnisses während der Vertragsverhandlungen dem Antragsteller gegenüber zur Auskunft und Beratung verpflichtet, soweit sie dieser benötigt. Er erfüllt diese Pflicht durch Auskünfte seines Agenten; der künftige Versicherungsnehmer darf davon ausgehen, daß der Agent zur Erteilung solcher Auskünfte regelmäßig auch befugt ist. Diese Umstände bestimmen zugleich die Erwartungen des künftigen Versicherungsnehmers an den ihm bei Antragstellung gegenübertretenden Agenten. Gibt der Agent dem Antragsteller unzutreffende Auskünfte und falsche Ratschläge im Zusammenhang mit der Beantwortung von Formularfragen im Antrag, greift demgemäß der Vorwurf, der Antragsteller habe insoweit seine Anzeigeobliegenheit verletzt, nicht durch (vgl. BGHZ 116, 387, 391). Nichts anderes gilt, wenn der Agent die zutreffende Beantwortung der vom Versicherer gestellten Formularfragen dadurch unterläuft, daß er durch einschränkende Bemerkungen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist (Senatsurteil vom 10. Oktober 2001 – IV ZR 6/01 – VersR 2001, 1541 unter II 1 d). Den Agenten hinsichtlich seiner Auskünfte, was von den offenbarten Umständen in das Formular aufzunehmen ist, zu kontrollieren, ist nicht Sache des künftigen Versicherungsnehmers. Das wirkt sich auf die Beurteilung der Frage aus, ob für den Versicherungsnehmer ein Vollmachtsmißbrauch seitens des Versicherungsagenten offensichtlich werden muß: An die für § 242 BGB geforderte Evidenz des Vollmachtsmißbrauchs ist ein strenger Maßstab anzulegen, der der besonderen Stellung des Versicherungsagenten Rechnung trägt.
III. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Das Berufungsgericht wird erneut tatrichterlich zu würdigen haben, ob der bislang zugrunde gelegte Sachverhalt die Annahme rechtfertigt, das treuwidrige Handeln des Versicherungsagenten sei für den Kläger evident gewesen. Dabei wird es zu erwägen haben, ob die Würdigung zusätzlich auf eine Anhörung des Klägers und eine wiederholte Vernehmung des Agenten zu stützen ist. Wird Vollmachtsmißbrauch verneint, wird es darauf ankommen, ob der Kläger dem Versicherungsagenten seine Vorerkrankungen tatsächlich in dem vorgetragenen Umfang offenbarte. Die Beweislast dafür, daß er etwas anderes gesagt hat, als er behauptet, trifft dabei die Beklagte. Hat nicht der Versicherungsnehmer, sondern der Agent das Formular ausgefüllt, kann der Versicherer allein mit dem Formular nicht beweisen, daß der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat, sofern dieser sich substantiiert dahin einläßt, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben (BGHZ 107, 322, 325).
Unterschriften
Terno, Dr. Schlichting, Seiffert, Dr. Kessal-Wulf, Felsch
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 30.01.2002 durch Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 707064 |
DB 2002, 1439 |
NJW 2002, 1497 |
BGHR 2002, 408 |
Nachschlagewerk BGH |
MDR 2002, 760 |
NVersZ 2002, 254 |
VersR 2002, 425 |
VersR 2002, 597 |
VersR 2002, 961 |
ZfS 2002, 233 |