Rn 5

Gemäß Abs. 1 sind alle natürlichen und alle juristischen Personen insolvenzverfahrensfähig, wobei der Verein ohne Rechtspersönlichkeit insoweit einer juristischen Person gleichsteht.

 

Rn 6

Die Insolvenzfähigkeit setzt nicht die Prozessfähigkeit voraus, auch eine nicht prozessfähige natürliche Person kann Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sein. Der Prozessfähigkeit kommt in diesem Zusammenhang nur Bedeutung zu, sofern der Schuldner einen Eigenantrag auf Verfahrenseröffnung stellt; hierfür ist die Prozessfähigkeit erforderlich, für einen nicht prozessfähigen Schuldner hat daher dessen gesetzlicher Vertreter zu handeln.

 

Rn 7

Insolvenzfähig ist nach dem Wortlaut des Abs. 1 jede juristische Person, d.h. sowohl juristische Personen des Privatrechts als auch juristische Personen des öffentlichen Rechts.

 

Rn 8

Die Insolvenzfähigkeit der letztgenannten juristischen Personen ist jedoch durch § 12 entweder unmittelbar eingeschränkt oder durch entsprechende landesrechtliche Bestimmungen einschränkbar, sodass die Insolvenzfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts als Ausnahme zu qualifizieren ist.

 

Rn 9

Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit wird für die Insolvenzfähigkeit einer juristischen Person gleichgesetzt. Abs. 1 S. 2 wurde mit Wirkung zum 01.01.2024 durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)[6] geändert.[7] Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 54 BGB durch das MoPeG. Dort wurde aus Klarstellungsgründen der Begriff des nicht rechtsfähigen Vereins durch den neu eingeführten Begriff des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit ersetzt. Damit wurde der Rechtsprechungstradition des BGH dahingehend Rechnung getragen, dass sich die (partielle) Rechtsfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins (entgegen des seinerzeitigen Wortlauts) auch im Gesetz wiederspielt[8]. Der Begriff des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit wurde daher auch in Abs. 1 S. 2 angepasst.

[6] BT-Drs. 20/9782, S. 211.
[7] BGBl. I 2023, S. 66.
[8] BT-Drs. 20/9782, S. 211.

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