Gesetzestext
(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.
(2) 1Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. 2Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. 3Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.
(3) 1Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. 2Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.
Bisherige gesetzliche Regelungen
§ 2 SozplKG [Sozialplan nach Konkurseröffnung]
In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.
§ 4 SozplKG [Rangstelle nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO]
Im Konkursverfahren werden Forderungen aus einem Sozialplan nach § 2 ebenso wie Forderungen aus einem Sozialplan nach § 3, soweit diese im Konkursverfahren geltend gemacht werden können, mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 der Konkursordnung berichtigt. Für die Berichtigung dieser Forderungen darf jedoch nicht mehr als ein Drittel der für die Verteilung an die Konkursgläubiger zur Verfügung stehenden Konkursmasse verwendet werden; § 61 Abs. 2 Satz 2 der Konkursordnung gilt entsprechend. Sind Forderungen aus mehreren Sozialplänen mit dem Vorrecht nach Satz 1 zu berichtigen, gilt Satz 2 entsprechend für die Gesamtheit dieser Forderungen.
[Ohne Titel]
Rn 1
Wird ein Sozialplan nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt, ist der Umfang des Sozialplanvolumens durch § 123 in doppelter Weise begrenzt. Zum einen sind Sozialplanleistungen gemäß § 123 Abs. 1 auf 2 1/2 Monatsgehälter der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer beschränkt (absolute Obergrenze). Zum anderen darf nach § 123 Abs. 2 das Gesamtvolumen des Sozialplans 1/3 der Masseforderung nicht übersteigen (relative Obergrenze).
1. Absolute Begrenzung des Sozialplanvolumens
Rn 2
Gemäß § 123 Abs. 1 kann in einem nach Insolvenzeröffnung aufgestellten Sozialplan für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu 2 1/2 Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 KSchG) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.
1.1 Die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer
Rn 3
Bei der Berechnung des zulässigen Gesamtvolumens ist zunächst zu ermitteln, welche Arbeitnehmer infolge der Betriebsänderung von einer Entlassung betroffen werden. Dies sind nicht nur die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse bei Aufstellung des Sozialplans noch nicht beendigt sind, sondern auch die, die aufgrund der Betriebsänderung bereits ausgeschieden sind. Es gilt der betriebsverfassungs- und nicht der insolvenzrechtliche Arbeitnehmerbegriff.
Rn 4
Arbeitnehmer im Sinne des § 123 sind daher die von § 5 Abs. 1 BetrVG erfassten Beschäftigten, also diejenigen, die zur Belegschaft gehören.
Rn 5
Keine Arbeitnehmer, deren Monatseinkommen im Rahmen des § 123 Abs. 1 zu berücksichtigen ist, sind die leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3, 4 BetrVG. Der leitende Angestellte kann keine Ansprüche aus einem Sozialplan herleiten. Soweit es das BAG für zulässig hält, dass die Betriebsparteien der Aufstellung des Sozialplans die leitenden Angestellten in den Kreis der Abfindungsberechtigten mit einbeziehen können, steht ihnen aus einem solchen Vertrag zu Gunsten Dritter ein Individualanspruch und nicht ein auf der normativen Wirkung der Betriebsvereinbarungen beruhender Kollektivanspruch zu, so dass sie von dem Geltungsbereich des § 123 Abs. 1 nicht erfasst werden.
Rn 6
Für die Frage, welche Arbeitnehmer von einer Entlassung betroffen sind, kann auf die zu §§ 111 ff. BetrVG und §§ 17 ff. KSchG entwickelten Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden. Eine Entlassung aufgrund einer Betriebsänderung im Sinne des § 123 Abs. 1 liegt daher nicht nur dann vor, wenn Arbeitnehmer aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung des Insolvenzverwalters ausscheiden. Einzurechnen sind vielmehr auch die Arbeitnehmer, die auf Veranlassung des Verwalters einen Aufhebungsvertrag geschlossen oder von sich aus gekündigt haben, um einer Kündigung zuvorzukommen ...