Rn 1

Die Vorschrift ergänzt § 126. Ohne die durch § 127 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Bindungswirkung für den Kündigungsschutzprozess und ohne die in § 127 Abs. 2 angeordnete Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses wäre das Verfahren nach § 126 sinnlos. Denn der Zweck des § 126, über die soziale Rechtfertigung einer Vielzahl von Kündigungen in einem einheitlichen "Sammelverfahren" zu entscheiden (§ 126 Rn. 1), könnte nicht erreicht werden, wenn parallel zu dem Sammelverfahren über individuelle Kündigungsschutzklagen verhandelt würde und in diesen Kündigungsschutzprozessen in Bezug auf die soziale Rechtfertigung anderslautende Entscheidungen ergehen könnten als im "Sammelverfahren".

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