Rn 21
Andererseits liegt keine (auch nur mittelbare) Benachteiligung vor, wenn die Rückgewähr der vom Schuldner veräußerten Gegenstände nicht zu einer Mehrung der Insolvenzmasse führen würde. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das veräußerte Grundstück über den Verkehrswert hinaus dinglich belastet ist oder völlig gleichwertige Gegenstände ausgetauscht worden sind. Ist die gleichwertige Gegenleistung darüber hinaus zeitlich unmittelbar zur masseverkürzenden Handlung des Schuldners erlangt worden, so schränkt § 142 die Anfechtung auch für den Fall ein, dass das vom Schuldner Erlangte doch nicht der Masse zugute gekommen ist und damit an sich ein Fall der mittelbaren Benachteiligung gegeben wäre (z.B. wenn der Schuldner von vornherein die Absicht hatte, die Gegenleistung für sich zu verbrauchen oder sonst wie den Gläubigern zu entziehen). Dies soll gemäß § 142 nur dann nicht gelten, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 (kollusives Zusammenwirken von Gläubiger und Schuldner) gegeben sind.
Rn 22
Besteht zu Gunsten der Insolvenzmasse ein (bereicherungsrechtlicher) Rückforderungsanspruch gegen den Leistungsempfänger, so ist eine Benachteiligung der Gläubiger regelmäßig ausgeschlossen. Erscheint jedoch die Realisierung dieses Anspruchs nicht unerheblich erschwert oder besteht die Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs infolge einer weiteren Veräußerung des Leistungsempfängers, so liegt gleichwohl eine Benachteiligung vor. Dabei ist zu beachten, dass die für die Anfechtung geltende Ausschlussfrist des § 146 Abs. 1 von zwei Jahren nicht durch die anderweitige Klageerhebung unterbrochen wird. Daher ist von einer Benachteiligung bereits dann auszugehen, wenn die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Bereicherungsschuldner voraussichtlich nicht vor Ablauf der Frist abgeschlossen ist.
Rn 23
Ferner fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung, wenn Zahlungen auf Forderungen des späteren Insolvenzschuldners geleistet werden, die durch wirksamen Globalabtretungsvertrag an die dem Insolvenzschuldner Kredit gewährende Bank abgetreten waren. Allerdings können selbst in diesem Fall einzelne Forderungen in anfechtbarer Weise erworben werden.
Rn 24
Gleiches gilt für dem Insolvenzschuldner unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren, die dieser an Dritte weiterveräußert, ohne dass bisher Zahlungen auf die Vorbehaltsware von ihm geleistet worden sind. Denn Besitz und Anwartschaftsrecht des Insolvenzschuldners an der Vorbehaltsware haben zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Vermögenswert, da der Vorbehaltsverkäufer ohne weiteres in der Insolvenz die Aussonderung betreiben kann.