Rn 1

§ 138 definiert den Begriff "nahestehende Personen" und ist damit im Zusammenhang mit denjenigen Anfechtungsnormen zu lesen, die diesen Begriff als Tatbestandsvoraussetzung oder im Zusammenhang mit einer Beweislastregel beinhalten. Gemeint sind damit Personen, die zur Zeit der anfechtbaren Rechtshandlung aus persönlichen, gesellschaftsrechtlichen oder ähnlichen Gründen eine besondere Informationsmöglichkeit über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners hatten und wegen ihrer engen wirtschaftlichen oder persönlichen Bindung an diesen regelmäßig eher bereit sein werden, zum Schaden der übrigen Gläubiger mit ihm Verträge abzuschließen.[2]

 

Rn 2

Die einzelnen Tatbestände des § 138 enthalten systematische Schwächen (siehe Rn. 7) und decken die in der Praxis auftretenden Fälle bei weitem nicht ab. Daher sollte bei Rechtsstreitigkeiten möglichst umfangreicher Sachvortrag erfolgen, damit auf die Beweislastregeln des § 138 kein Bezug mehr genommen werden muss.[3]

[2] Vgl. die Beispiele bei Hess/Weis, Rn. 694 ff.
[3] Kirchhof, ZInsO 2001, 825 (830).

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