Rn 25
Der Anspruch auf Rückgewähr kann über die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung abgesichert werden (§§ 935 ff. ZPO).[97] Geht der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, so kommt zur Sicherung des Anspruchs die Eintragung einer Vormerkung (§ 883 Abs. 1, § 885 BGB) in Betracht.[98] Im Falle einer Wertersatzpflicht kann ein dinglicher, gegebenenfalls ein persönlicher Arrest verhängt werden (§§ 916 ff. ZPO).[99]
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