Rn 1
§ 144 übernimmt wörtlich § 163 RegE und stimmt inhaltlich mit den früheren Regelungen in der KO überein.[1] Dabei geht § 144 Abs. 1 auf § 39 KO und § 144 Abs. 2 auf § 38 KO zurück. Die Vorschrift regelt – ebenso wie § 12 AnfG – die Rechte des Anfechtungsgegners, wenn dieser die in anfechtbarer Weise erlangte Leistung an die Masse zurückgewährt.
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