Rn 7

Für die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 ausdrücklich genannten und dieser Bestimmung auch ungenannt unterfallenden Gesellschaften sind die persönlich haftenden Gesellschafter jeweils alleine berechtigt, einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen.

 

Rn 8

Gleiches gilt für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die aufgrund der Regelung des § 278 Abs. 1 AktG als Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit eigentlich als juristische Person zu qualifizieren ist, andererseits aber mit dem Komplementär über einen persönlich haftenden Gesellschafter verfügt.

 

Rn 9

Wegen der persönlichen Haftung aller Gesellschafter der BGB-Gesellschaft sind dort alle Gesellschafter antragsberechtigt, und zwar auch dann, wenn sie von der Vertretung ausgeschlossen sind.

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