Rn 57

Eine Befreiung von der Inventarpflicht entsprechend § 241a HGB ist nicht möglich. Allerdings kann sich der Verwalter vom Gericht nach § 151 Abs. 3 von der Pflicht zur Erstellung eines Verzeichnisses entbinden lassen. Nach den Vorstellungen des (historischen) Gesetzgebers ist derartiges vorstellbar, wenn der Schuldner zeitnah verlässliche Aufzeichnungen und Bewertungen vorgenommen hatte oder aber eine "Versilberung" der Masse (vornehmlich durch Verkauf des schuldnerischen Vermögens) ohne Zeitverzug möglich ist.[91] Ist allerdings ein Gläubigerausschuss eingesetzt worden, so muss dieser seine Zustimmung erteilen. Daher wird die Befreiung in der Praxis, zumal eine Vermögensübersicht in jedem Fall erforderlich ist, wohl der Ausnahmefall sein und sich auf übersichtliche Kleinverfahren sowie solche Verfahren beschränken, bei denen nur eine geringwertige Masse vorhanden ist.[92]

 

Rn 58

Dem Verwalter steht gegen die ablehnende Entscheidung keine sofortige Beschwerde zu;[93] er kann lediglich die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG einlegen, da über den Antrag der Rechtspfleger zu entscheiden hat (§§ 3 Nr. 2e, 18 RPflG).

[91] S. die Begründung zu §§ 110, 113 des RegE zur KO von 1877, abgedruckt bei Hahn, Die gesamten Materialien zur KO vom 1.2.1881, S. 312.
[92] Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 151 Rn. 6; Braun-Naumann, § 151 Rn. 9.
[93] Hess/Weis/Wienberg-Hess, § 151 Rn. 29.

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