Rn 1
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bildet das nach § 152 zu erstellende Gläubigerverzeichnis zusammen mit dem nach § 151 zu erstellenden Verzeichnis der Massegegenstände die Grundlage für die umfassende Vermögensübersicht. Damit soll den Insolvenzgläubigern die bestmögliche Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners ermöglicht werden, um die voraussichtliche Quote abschätzen und im Berichtstermin (§§ 156, 29 Abs. 1 Satz 1) zielführende Entscheidungen über den Fortgang des Verfahrens, namentlich die vorläufige Fortführung des schuldnerischen Unternehmens, treffen zu können. Darüber hinaus hat das Gläubigerverzeichnis besondere Bedeutung für die Entscheidung, ob Eigenverwaltung angeordnet werden kann; ebenso für den Umfang der bewilligten Restschuldbefreiung, da diese auch für Gläubiger gilt, die ihre Forderung nicht angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 Satz 2).
Rn 2
Während das Verzeichnis der Massegegenstände einen umfassenden Überblick über die Aktiva gibt, dient das Gläubigerverzeichnis ausweislich der Gesetzesbegründung dazu, "die diesem Vermögen gegenüberstehenden Belastungen und Verbindlichkeiten so vollständig wie möglich aufzuzeigen". Demnach geht es mit dem Gläubigerverzeichnis vorrangig nicht um die Darstellung der Gläubiger, sondern um den umfassenden Überblick über die gegen den Schuldner gerichteten Forderungen, zu deren Individualisierung allerdings (auch) die jeweiligen Anspruchsinhaber zu bezeichnen sind.
Rn 3
Das Gläubigerverzeichnis ist von der Insolvenztabelle (§ 175) und dem darauf aufbauenden Verteilungsverzeichnis (§ 188) zu unterscheiden. Diese bilden den Gegenstand und die Grundlage für den Prüfungstermin und die Befriedigung der Gläubiger, weshalb die Forderungen nicht vollständig, sondern nur insoweit abgebildet werden, als sie sich gegen den Schuldner persönlich richten, im Verfahren ordnungsgemäß geltend gemacht und geprüft sowie aus der Masse zu befriedigen sind.
Rn 4
Nach dem Wortlaut der KO bestand keine Pflicht des Konkursverwalters zur gesonderten Aufstellung eines Gläubigerverzeichnisses (die Verbindlichkeiten wurden aber auf der Passivseite des Inventars nach § 124 KO dargestellt). Die Praxis sah allerdings auch vormals schon anders aus. Immerhin hatte das Konkursgericht (§ 111 Abs. 3 KO) bzw. der Verwalter (§ 6 Abs. 3 GesO) den im Einzelnen bekannten Gläubigern und Schuldnern den Eröffnungsbeschluss zuzustellen. Im Falle eines Eigenantrags hatte der Schuldner nach § 104 KO ein Verzeichnis (auch) der Gläubiger dem Gericht einzureichen, das aber zumeist unzureichend war, so dass die Konkursgerichte routinemäßig im Rahmen ihrer Eröffnungsverfügungen den betreffenden Verwalter aufforderten, eine Schuldner- und eine Gläubigerliste unter Angabe des genauen Namens, Wohnorts, des Schuldgrundes und der Schuldhöhe einzureichen.
Rn 5
Von der Aufstellung des Gläubigerverzeichnisses kann der Verwalter – anders als bei der Erstellung des Verzeichnisses der Massegegenstände (vgl. § 151 Abs. 3) – nicht entbunden werden.