Rn 18

Die interne Rechnungslegung dient der Information aller am Insolvenzverfahren Beteiligten (Gläubiger, Schuldner, Verwalter, Gericht). Zwangsmaßnahmen stehen allerdings ausschließlich dem Insolvenzgericht zur Verfügung. Erfüllt der Insolvenzverwalter seine Pflichten zur internen Rechnungslegung nicht bzw. (zeitlich oder inhaltlich) nur unzureichend, kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen (§ 58 Abs. 2 Satz 1). Gegen gerichtliche Zwangsmaßnahmen steht dem Verwalter der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde zu (§ 58 Abs. 2 Satz 3).

 

Rn 19

Von der Erstellung der Vermögensübersicht kann der Insolvenzverwalter – ebenso wie hinsichtlich des Gläubigerverzeichnisses (s. § 152 Rn. 5) und anders als bezüglich des Verzeichnisses der Massegegenstände (vgl. § 151 Rn. 57) – durch das Insolvenzgericht nicht befreit werden.[20]

[20] Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 153 Rn. 1, 5; a. A. wohl IDW RH HFA 1.011 (Insolvenzspezifische Rechnungslegung im Insolvenzverfahren), Rn. 7, ZInsO 2009, 130.

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