Rn 19

Die Vorschrift des § 156 hat jedoch in der Mehrzahl der Fälle keine große praktische Bedeutung. In den meisten Verfahren ist das Interesse der Gläubiger, den Berichtstermin wahrzunehmen, nicht sehr stark ausgeprägt. Ausnahmen gelten im Regelfall nur für öffentlichkeitswirksame Großverfahren bzw. sonstige Betriebe mit einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern.

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