Rn 7

Ausgenommen vom Anwendungsbereich des § 15a sind nach Abs. 6 (eingetragene und nicht eingetragene) nichtwirtschaftliche Vereine. Insoweit geht die Sonderbestimmung in § 42 Abs. 2 BGB dem § 15a vor. Gleiches gilt über §§ 86, 42 Abs. 2 BGB für Stiftungen. Ebenfalls ausgenommen vom Anwendungsbereich des § 15a sind insolvenzfähige (siehe § 12) juristische Personen des öffentlichen Rechts (§§ 89 Abs. 2, 42 Abs. 2 BGB). Auch bei Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten und Bausparkassen gilt § 15a nicht. Stattdessen besteht hier eine Antragspflicht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.[12]

[12] Gottwald-Haas/Mock, InsO-Hdb. § 93 Rn. 248 ff.

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