Rn 13

Nach Abs. 1 Satz 2 steht die Kompetenz zur Beschlussfassung neben dem Gläubigerausschuss subsidiär auch der Gläubigerversammlung zu. Diese subsidiäre Kompetenz ermächtigt sie als oberstes Gläubigerorgan dazu, Beschlüsse des Gläubigerausschusses abzuändern, aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen (vgl. Rn. 16)[29]. Die Zustimmung der Gläubigerversammlung ist einzuholen, wenn ein Gläubigerausschuss nicht bestellt ist, also weder vom Gericht nach § 67 Abs. 1 eingesetzt noch von der Gläubigerversammlung nach § 68 gewählt ist.

[29] MünchKomm-Janssen, § 160 Rn. 32; Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 3; a. A. FK-Wegener, § 160 Rn. 20.

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