Rn 10
Sofern das Gericht den beantragten Untersagungsbeschluss erlässt, hat es die Gläubigerversammlung zwingend einzuberufen[21]. In welcher Zeitspanne die Einberufung zu erfolgen hat wird unterschiedlich bewertet. Während einerseits eine Einzelfallbetrachtung[22] im Sinne einer angemessenen Frist befürwortet wird, die einen gewissen Zeitraum zur Information und Vorbereitung einerseits sowie den Einfluss der verstrichenen Zeit auf die Maßnahme andererseits zu berücksichtigen hat, wird überwiegend[23] auf die Drei-Wochen-Frist des § 75 Abs. 2 abgestellt.
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