Rn 10

Sofern das Gericht den beantragten Untersagungsbeschluss erlässt, hat es die Gläubigerversammlung zwingend einzuberufen[21]. In welcher Zeitspanne die Einberufung zu erfolgen hat wird unterschiedlich bewertet. Während einerseits eine Einzelfallbetrachtung[22] im Sinne einer angemessenen Frist befürwortet wird, die einen gewissen Zeitraum zur Information und Vorbereitung einerseits sowie den Einfluss der verstrichenen Zeit auf die Maßnahme andererseits zu berücksichtigen hat, wird überwiegend[23] auf die Drei-Wochen-Frist des § 75 Abs. 2 abgestellt.

[21] FK-Wegener, § 161 Rn. 7; Uhlenbruck-Zipperer, § 161 Rn. 9.
[22] FK-Wegener, § 161 Rn. 7; Uhlenbruck-Zipperer, § 161 Rn. 11.
[23] HambKomm-Decker, § 161 Rn. 5; MünchKomm-Janssen, § 161 Rn. 17.

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