Rn 17

Die Aussonderungsberechtigten gehören nicht zu den Insolvenzgläubigern i. S. d. § 38 (§ 47 Satz 1). Sie haben ihre Ansprüche dementsprechend nicht durch Anmeldung zur Tabelle, sondern gemäß § 47 Satz 2 außerhalb des Insolvenzverfahrens[23] geltend zu machen. Damit sind gegenüber dem Insolvenzverwalter diejenigen Rechtsbehelfe einschlägig, die gegen den Insolvenzschuldner ohne die Eröffnung des Insolvenzverfahrens statthaft wären (also insbesondere Leistungs-, aber auch Feststellungsklagen).

2.2.4 Aufrechnungsberechtigte

 

Rn 18

Wer nach Maßgabe der §§ 94, 95 zur Aufrechnung befugt ist, muss seine Forderung nicht zur Tabelle anmelden, da Aufrechnungsrechte von der Verfahrenseröffnung grundsätzlich unberührt bleiben. Übersteigt allerdings die (Gegen-)Forderung des Gläubigers die (Haupt-)Forderung des Schuldners, kann und sollte sie in Höhe des überschießenden Teils zur Tabelle angemeldet werden. Soweit der Insolvenzverwalter dem Gläubiger die Aufrechnungsbefugnis abspricht, sollte vorsorglich die ganze Forderung angemeldet werden.[24]

[23] Zur dennoch notwendigen Aufnahme dieser Gläubiger in das Verzeichnis der Massegegenstände nach § 151, das Gläubigerverzeichnis nach § 152 und die Vermögensübersicht nach § 153 vgl. § 151 Rn. 8, § 152 Rn. 6 und § 153 Rn. 9.
[24] Bork, Rn. 263 (in dessen Fn. 4).

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