Rn 68

Sofern es zur Anmeldung ihrer Ansprüche kommt, sind die nachrangigen Gläubiger gemäß § 174 Abs. 3 Satz 2 (zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 174 Abs. 1 und 2) verpflichtet, bei Anmeldung ihrer nachrangigen Forderung auf den Nachrang hinzuweisen und die ihnen zustehende Rangklasse zu bezeichnen.

 

Rn 69

Obwohl dem Wortlaut nach die genannten Angaben zwingend sind, ist eine Anmeldung ohne Hinweis auf den Nachrang nicht unwirksam. Vielmehr liegt eine Anmeldung einer Forderung als nicht nachrangige Forderung vor, die im Prüfungstermin hinsichtlich ihres Rangs zu bestreiten ist.[89]

 

Rn 70

Für die Prüfung der nachrangigen Forderungen dürfte in der Mehrzahl der Fälle § 177 Abs. 2 zur Anwendung kommen, so dass ein nachträglicher Prüfungstermin (der dann mit dem Schlusstermin verbunden werden kann[90]) zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen ist (§ 177).

[89] LG Waldshut, NZI 2005, 396 (397) [LG Waldshut-Tiengen 26.01.2005 - 1 T 172/03]; Begr. zu § 201 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 184; Hamb-Komm-Preß/Henningsmeier, § 174 Rn. 33.
[90] A.a.O. Hier besteht lt. BegrRegE dann auch die Möglichkeit, die den Gläubigern entstandenen, nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 nachrangigen Kosten sogleich in die Prüfung und Feststellung der Forderung einzubeziehen.

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