Gesetzestext
(1) 1Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. 2Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) 1Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt worden ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. 2Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. 3Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
Bisherige gesetzliche Regelungen
§ 144 KO [Feststellung der Forderungen]
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermine ein Widerspruch weder von dem Verwalter noch von einem Konkursgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist.
(2) Ist die Forderung vom Gemeinschuldner im Prüfungstermine bestritten, so kann ein Rechtsstreit, welcher über dieselbe zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens anhängig war, gegen den Gemeinschuldner aufgenommen werden.
§ 145 KO [Eintragung in die Tabelle]
(1) Das Gericht hat nach der Erörterung einer jeden Forderung das Ergebnis in die Tabelle einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(2) Die Eintragung in die Tabelle gilt rücksichtlich der festgestellten Forderungen ihrem Betrage und ihrem Vorrechte nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber allen Konkursgläubigern.
1. Widerspruchsberechtigte
Rn 1
Die Regelung des § 178 Abs. 1 Satz 1 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung des § 144 Abs. 1 KO. Weiterhin haben
- der Insolvenzverwalter,
- jeder Insolvenzgläubiger, dessen Forderung im Rahmen der Vorprüfung zugelassen worden ist (vgl. § 175 Rn. 5 ff. u. § 176 Rn. 1 f.), und
- der Insolvenzschuldner
das Recht, einer angemeldeten Forderung zu widersprechen.
2. Gegenstand sowie Art und Weise des Widerspruchs
Rn 2
Der Widerspruch kann sich inhaltlich auf alle Tatsachen beziehen, die im Rahmen der nach § 174 vorzunehmenden Anmeldung von Bedeutung sind, mithin auf
- den Grund der Forderung,
- die Höhe der Forderung,
- das Bestehen von Einwendungen und Einreden gegen die Forderung
- den angemeldeten Rang (§§ 38 oder 39) der Forderung,
- die Frage der Inhaberschaft des anmeldenden Gläubigers und
- die Anmeldbarkeit der Forderung überhaupt.
Rn 3
Auch ein Bestreiten unter Vorbehalt (sog. vorläufiges Bestreiten) ist möglich, wenn z.B. im Prüfungstermin für den Verwalter noch nicht erkennbar ist, ob der angemeldete Anspruch begründet ist oder nicht. Die Rechtswirkungen des vorläufigen Bestreitens waren schon nach bisheriger Rechtslage umstritten.
Rn 4
Nach einer Ansicht bedeutet ein vorläufiges Bestreiten im ersten Termin nicht schon, dass die Forderung i.S.d. § 146 Abs. 1 KO streitig geblieben ist. Der Verwalter mache lediglich deutlich, dass er sich noch nicht endgültig entschieden habe, ob er die Forderung anerkenne oder bestreite. Zum Teil wird deshalb die Klage als zur Zeit unzulässig behandelt, während andere Vertreter dieser Ansicht die Klage zwar als zulässig erachten, aber den Gläubiger im Falle der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits bzw. der Klageerhebung aufgrund des nur vorläufigen Bestreitens die Kosten des Feststellungsprozesses im Falle eines Anerkenntnisses von Seiten des Verwalters gemäß § 93 ZPO tragen lassen, da der Verwalter keinen Anlass zur Verfahrensaufnahme bzw. Klagerhebung gegeben habe.
Rn 5
Nach der Gegenansicht ist auch ein vorläufiges Bestreiten als vollwertiges Bestreiten anzusehen, weil die Möglichkeit eines nur vorläufigen Bestreitens im Gesetz nicht vorgesehen sei und der Verwalter darüber hinaus die Möglichkeit habe, auf eine Vertagung des Prüfungstermins hinzuwirken, wenn er aufgrund des Umfangs der vorzunehmenden Prüfungen nicht in der Lage sei, sich endgültig zu erklären. Gleichwohl müsse der Gläubiger den Verwalter vor Klagerhebung auffordern, sich abschließend zu erklären, wolle er nicht der Kostenfolge aus § 93 ZPO ausgesetzt sein, wenn der Verwalter im Prozess die Forderung anerkenne. Lediglich dann, wenn mit einer Erklärung des Verwalters nicht mehr zu rechnen sei, könne der Gläubiger ohne das Kostenrisiko aus § 93 ZPO sofort Klage erheben.
Rn 6
Für die erstgenannte Auffassung und damit für die Zulässigkeit des vorläufigen Bestreitens spricht nunmehr auch der Wortlaut des § 179, der im Gegensatz zu § 146 Abs. 1 KO nicht mehr von streitig gebliebenen Forderungen spricht, sondern nur noch fordert, dass die Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist (vgl. § 179 Rn. 4). Dieses führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit einer vom Gläubiger daraufhin erhobe...