Gesetzestext
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) 1Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. 2Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. 3Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
Bisherige gesetzliche Regelungen
§ 146 Abs. 1 und 6 KO [Feststellungsklagen]
(1) Den Gläubigern streitig gebliebener Forderungen bleibt überlassen, die Feststellung derselben gegen die Bestreitenden zu betreiben. Zu diesem Behufe hat das Gericht den Gläubigern einen Auszug aus der Tabelle in beglaubigter Form zu erteilen.
(…)
(6) Der Widerspruch gegen eine Forderung, für welche ein mit der Vollstreckungsklausel versehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein Vollstreckungsbefehl vorliegt, ist von dem Widersprechenden zu verfolgen.
(…)
1 Allgemeines
Rn 1
Die Regelungen des § 179 Abs. 1 und Abs. 2 bringen keine Neuerungen im Verhältnis zur Rechtslage nach § 146 Abs. 1 und Abs. 6 KO. Sofern vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger eine zur Tabelle angemeldete Forderung bestritten wurde, obliegt es dem anmeldenden Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist (vgl. § 179 Abs. 1), bzw. dem Widersprechenden im Falle des Vorliegens eines Titels seitens des anmeldenden Gläubigers (vgl. § 179 Abs. 2), das Feststellungsverfahren bezüglich der bestrittenen Forderung zu betreiben. Denn nur so kann der anmeldende Gläubiger die Feststellungswirkung nach § 178 Abs. 1 und 3 herbeiführen bzw. der Widersprechende den Eintritt der Feststellungswirkung verhindern.
2. Berechtigter Personenkreis
Rn 2
Die ausdrückliche Erwähnung des Insolvenzverwalters und des bestreitenden Insolvenzgläubigers entspricht der schon bisher geltenden Auffassung. Bestreitet lediglich der Insolvenzschuldner, hindert dieses nach § 178 Abs. 1 Satz 2 nicht die Feststellung der Forderung zur Tabelle. Der Gläubiger ist dann gemäß § 201 Abs. 2 nur gehindert, aus der Eintragung in die Tabelle die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Für eine Klage auf Feststellung zur Tabelle ist in diesem Fall kein Raum.
3. Bestrittensein der Forderung
Rn 3
Bestritten ist eine Forderung, wenn im Prüfungstermin (vgl. § 176) oder im Falle verspäteter Anmeldung bzw. nachrangiger Forderungen im besonderen Prüfungstermin bzw. im angeordneten schriftlichen Prüfungsverfahren (vgl. § 177 Abs. 1 und 2) ein Widerspruch gegen die angemeldete Forderung erhoben wird.
Rn 4
Die bisher streitige Frage der Folge eines sog. vorläufigen Bestreitens ist nunmehr aus dem Wortlaut der Vorschrift heraus geregelt, wenn auch die BegrRegE hierzu keine Auskunft gibt. Während § 146 KO den Gläubigern "streitig gebliebener Forderungen" die Feststellung der Forderung zubilligte, spricht § 179 Abs. 1 nur davon, dass eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzgläubiger "bestritten worden" ist. Allein die Handlung des Bestreitens gibt die Möglichkeit der Feststellungsklage, nicht mehr das Ergebnis ("streitig geblieben") ist entscheidend. Auch ein vorläufiges Bestreiten ist damit ein Bestreiten, das die in §§ 179, 180 dargelegten Folgen auslöst.
4. Unterscheidung zwischen titulierten und nicht titulierten Forderungen (§ 179 Abs. 1 und 2)
Rn 5
Die unterschiedlichen Regelungen in § 179 Abs. 1 und Abs. 2 verlangen weiterhin, bei bestrittenen Forderungen zwischen titulierten und nicht titulierten Forderungen zu unterscheiden:
Rn 6
- Ist eine Forderung nicht tituliert, hat nach § 179 Abs. 1 der Gläubiger der bestrittenen Forderung die Klärung durch Erhebung einer Feststellungsklage im ordentlichen Klagverfahren (vgl. § 180 Abs. 1) bzw. durch Aufnahme des bereits anhängigen Rechtsstreits (vgl. § 180 Abs. 2) herbeizuführen.
Rn 7
Ist eine Forderung dagegen tituliert, so hat nach § 179 Abs. 2 der bestreitende Insolvenzverwalter oder der bestreitende Gläubiger den Widerspruch zu verfolgen. § 179 Abs. 2 nimmt dem anmeldenden Gläubiger als Titelinhaber jedoch nur die Beitreibungslast ab, entzieht ihm aber nicht die Beitreibungsbefugnis, so dass auch dieser selbständig den Widerspruch durch Aufnahme des Verfahrens verfolgen kann.
Der Widersprechende kann bei titulierten Forderungen seinen Widerspruch nur mit den Mitteln geltend machen, die gegenüber dem Titel selber möglich sind, also bei nicht rechtskräftigen Titeln durch Aufnahme des Verfahrens (§ 250 ZPO) so, wie der Insolvenzschuldner das Verfahren ohne Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte aufnehmen können, und bei rechtskräftigen Titeln nur im Wege der Restitutions- oder Nichtigkeitsklagen (§§ 578 ff....