Rn 28

Bei Verfahren, die vor dem 1.7.2007 eröffnet wurden, gelangt § 184 Abs. 2 n.F. nicht zur Anwendung (Art. 103c Abs. 1 EGInsO). Es verbleibt bei einer Anwendung von § 184 a.F., der dem § 184 Abs. 1 n.F. entspricht.

 

Rn 29

Bei diesen Altverfahren obliegt es allgemein – auch dann, wenn die angemeldete Forderung bereits tituliert ist – dem Gläubiger, den Widerspruch durch eine Feststellungsklage auszuräumen.[47] Für eine derartige Klage besteht nach der Rechtsprechung des BGH und nach h.L. auch bei Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels ein Rechtsschutzinteresse.[48] Ist der Gläubiger mit der Feststellungsklage erfolgreich, kann er nur noch aus der Eintragung in die Insolvenztabelle, nicht mehr aus dem früheren Schuldtitel vollstrecken.[49] Der Gläubiger kann aber auf die Erhebung einer Feststellungsklage verzichten und nach Beendigung des Insolvenzverfahrens alternativ aus dem titulierten Schuldtitel vorgehen und dabei abwarten, ob der Schuldner eine Vollstreckungsgegenklage erhebt.[50] Dies dürfte ihm häufig zu empfehlen sein, weil er bei Erhebung einer Feststellungsklage Prozesskosten vorschießen müsste und insoweit auf einen – angesichts der wirtschaftlichen Situation des Schuldners häufig nicht realisierbaren – Kostenerstattungsanspruch angewiesen wäre.

[47] Braun/Kießner, § 184 Rn. 4; Nerlich/Römermann-Becker, § 184 Rn. 6, 12; a.A. HambKomm-Herchen, § 184 Rn. 10 (allerdings wiederum nicht bei nur vorläufig vollstreckbaren Urteilen).
[48] BGH NJW 2006, 2922 (2923) = ZVI 2006, 311 = DZWiR 2006, 509; OLG Hamm ZInsO 2005, 1329; LG Dresden ZInsO 2004, 988, 989; Kahlert, ZInsO 2005, 192 (193); a.A. für einen auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruch Uhlenbruck-Vallender, § 302 Rn. 23.
[49] BGH NJW 2006, 2922 (2923) = ZVI 2006, 311 = DZWiR 2006, 509; NJW 1998, 2364 (2365) = ZIP 1998, 1113; vgl. dazu Pape, KTS 1992, 185 ff.
[50] BGH NJW 2006, 2922 (2923) = ZVI 2006, 311 = DZWiR 2006, 509; Graf-Schlicker, § 184 Rn. 10.

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