Rn 43
In der Rechtsprechung ist umstritten, wie der Streitwert einer Klage nach § 184 zu bestimmen ist. § 182 ist weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden, da § 184 nicht für das Insolvenzverfahren selbst, sondern nur für die Vollstreckung gegen den Schuldner nach Verfahrensbeendigung relevant ist.
Rn 44
Nach einer Auffassung kommt es auf die Höhe der Forderung an, die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner noch existiert. Anzusetzen sei also grundsätzlich der Nennwert der angemeldeten Forderung, wobei ggf. eine im Insolvenzverfahren zu erwartende (teilweise) Befriedigung in Abzug zu bringen sei. Dass die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens fortbestehende Forderung möglicherweise, da es an vollstreckbarem Vermögen des Klägers fehle, nicht realisiert werden könne, sei – wie im entsprechenden Fall einer Zahlungsklage gegen einen vermögenslosen Schuldner – ohne Bedeutung. Auch ein Abschlag dafür, dass es sich nicht um eine Leistungs-, sondern eine Feststellungsklage handele, sei nicht vorzunehmen. Dass äußerlich eine Feststellungsklage erhoben werden müsse, sei den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens geschuldet. Letztlich sei maßgeblich, dass der Gläubiger, wenn er erfolgreich nach § 184 Abs. 1 gegen den Schuldner vorgehe, im Ergebnis einen vollstreckbaren Titel erreiche. Nach der Gegenauffassung ist der Streitwert nach den jeweiligen Vollstreckungsaussichten zu bemessen. Hier kämen je nach Lage des Einzelfalls Abschläge von bis zu 75 Prozent in Betracht.
Rn 45
Nach der hier vertretenen Auffassung kann der Nennwert der Forderung nicht angesetzt werden, wenn sich der Feststellungsantrag nur auf den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung – also insb. darauf, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung handelt – bezieht. In diesem Fall geht es nicht darum, das Bestehen der Forderung als solches festzustellen, sondern nur darum, die Vollstreckbarkeit dieser Forderung trotz Restschuldbefreiung sicherzustellen. Der Streitwert hat sich in diesem Fall daher an dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers zu orientieren. Anders ist nach der hier vertretenen Auffassung in den Fällen zu entscheiden, in denen der Schuldner der angemeldeten Forderung insgesamt widerspricht. Hier geht es sodann um die Feststellung der Forderung insgesamt. Da sich aus der Eintragung in die Tabelle sodann auch eine entsprechende Vollstreckungsmöglichkeit ergibt, erscheint es zutreffend, sich bei der Streitwertfestsetzung an den Maßstäben für eine Leistungsklage, also am Nennwert der Forderung abzüglich der ggf. im Insolvenzverfahren zu erlangenden (Teil-)Befriedigung zu orientieren. Eine ähnliche Differenzierung erscheint auch im Falle einer Feststellungsklage des Schuldners nach § 184 Abs. 2 sachgerecht. Widerspricht der Schuldner nur dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, ist der Streitwert nach Maßgabe des Interesses am Ausschluss der Vollstreckung festzusetzen; widerspricht er der Forderung insgesamt, ist vom Streitwert einer entsprechenden negativen Feststellungsklage auszugehen.