Gesetzestext
1Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. 2§ 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. 3Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
Bisherige gesetzliche Regelungen
§ 146 KO [Feststellungsklagen]
(…)
(5) Die Bestimmungen des ersten, dritten und vierten Absatzes finden auf Forderungen, für deren Feststellung ein besonderes Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht zuständig ist, entsprechende Anwendung.
1. Allgemeines
Rn 1
Neben der in § 180 geregelten Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Klagen auf Feststellung bestrittener Forderungen zur Tabelle bleibt es auch zukünftig bei den besonderen Zuständigkeiten, die sich dann ergeben, wenn die ordentlichen Gerichte nicht zuständig sind.
2. Besondere Zuständigkeiten
Rn 2
§ 185 Satz 1 bestimmt ausdrücklich, dass im Falle der Zuständigkeit eines anderen Gerichts für die bestrittene Forderung auch für deren Feststellung zur Tabelle dieses andere Gericht zuständig ist. Gleiches gilt bei anderweitiger Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde.
Rn 3
In Betracht kommen anderweitige Zuständigkeiten nach § 2 ArbGG für die Arbeitsgerichte, § 51 SGG für die Sozialgerichte, § 40 VwGO für die Verwaltungsgerichte, § 33 FGO für die Finanzgerichte, § 251 Abs. 3 AO für die Finanzbehörde.
Rn 4
Erhebliche praktische Bedeutung hat die besondere Zuständigkeit im Bereich der Steuerforderungen (vgl. § 179 Rn. 8 ff.).
Rn 5
Die besondere Zuständigkeit gilt auch für die Klärung des Vorrechts einer Forderung, hat aber nach der weitestgehenden Abschaffung des Vorrechtssystems nur noch – geringe – Bedeutung im Bereich der Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen nach § 38 und nachrangigen Insolvenzforderungen nach § 39.
Rn 6
Ist eine Abgabenforderung, für die eine besondere Zuständigkeit gegeben ist, auf einen Bürgen nach § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen, ist für die Feststellungsklage des Bürgen nicht mehr die besondere, sondern – wie bisher auch – die allgemeine und ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach § 180 Abs. 1 gegeben.
Rn 7
§ 185 Satz 2 erklärt die Regelungen aus § 180 Abs. 2 (Aufnahme des Rechtsstreits), § 181 (Umfang der Feststellung), § 183 (Wirkung der Entscheidung), § 184 (Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners) auch im Bereich der besonderen Zuständigkeit für anwendbar.
2.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Rn 8
Nicht einbezogen worden ist die in § 180 Abs. 1 geregelte örtliche und sachliche Zuständigkeit. Hier gelten weiterhin die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften, einschließlich der dort maßgeblichen Regeln über Zuständigkeitsvereinbarungen, die – anders als bei der ausschließlichen Zuständigkeitsregel des § 180 Abs. 1 – hier zulässig sind, sofern ihre allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.
2.2 Streitwertberechnung
Rn 9
Hinsichtlich des Streitwerts erklärt § 185 Satz 3 im Bereich der besonderen Zuständigkeit anderer Gerichte die Regelung des § 182 für anwendbar. Maßgeblich ist die auf die streitgegenständliche Forderung zu erwartende Quote.
Rn 10
Nicht direkt anwendbar ist die Streitwertberechnung des § 182 im Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden; in die Streitwertberechnung bei verwaltungsbehördlichen Verfahren soll durch die InsO nicht eingegriffen werden. Tatsächlich dürfte sich aber auch dort der Streitwert letztlich nach der voraussichtlichen Quote richten, da diese i.d.R. das wirtschaftliche Interesse an der Durchführung des Verfahrens am besten wiederspiegelt.