Rn 3

Allerdings hindert ein Rechtsstreit um einen Massegegenstand die Schlussverteilung nicht.[4] Der Schuldner und ggf. auch die Gläubiger haben ein Interesse an der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, so dass – wie bisher § 166 Abs. 2 KO[5] – die Vorschrift des § 203 Abs. 1 Nr. 3 dahin auszulegen ist, dass hierunter auch Vermögensgegenstände fallen, die im Wege eines Rechtsstreits nach Abschluss des Verfahrens zur Masse fließen. So kann die Schlussverteilung ungehindert durchgeführt werden, und im Falle eines Obsiegens in dem Rechtsstreit erfolgt eine Nachtragsverteilung.[6] Der Verwalter bleibt insoweit auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zur Führung des Rechtsstreits legitimiert.[7] Für den Fall eines Unterliegens sollte der Verwalter einen Betrag in Höhe des Prozesskostenrisikos zurückbehalten.[8]

[4] a.A. (anhängiger Aktivprozess hindert die Einstellung) Nerlich/Römermann-Westphal, § 196 Rn. 7 f. und 26.
[5] Kuhn/Uhlenbruck, § 161 Rn. 3; Jaeger-Weber, § 161 Rn. 3 m.w.N.
[6] Hess/Weis/Wienberg-Weis, § 196 Rn. 5; HK-Irschlinger, § 196 Rn. 1; Kübler/Prütting-Holzer, § 196 Rn. 6.
[7] RGZ 28, 68 (70).
[8] HK-Irschlinger, § 196 Rn. 1.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge