Rn 7

Wird das Verfahren vom Insolvenzgericht aufgehoben, bevor die Schlussverteilung vollzogen ist, ist die Aufhebung dennoch wirksam. Im Interesse der Rechtssicherheit müssen die Beteiligten, gerade bei einer öffentlichen Bekanntmachung, auf die Wirksamkeit der Verfahrensaufhebung vertrauen können. Wie unter der Geltung der KO[7] sind nach Aufdeckung des Irrtums die weiteren im Insolvenzverfahren noch notwendigen Maßnahmen in diesem Fall dennoch vorzunehmen.

[7] Jaeger-Weber, § 163 Rn. 2.

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