Rn 1
Im Unterschied zu den früheren Vorschriften (§ 173 KO, § 16 Abs. 2 GesO und § 27 VerglO) gewährt § 222 Abs. 1 Nr. 1 die Möglichkeit, auch die nach §§ 49, 50, 51 oder anderen gesetzlichen Vorschriften (wie z.B. § 110 VVG) absonderungsberechtigten Gläubiger in einen Insolvenzplan mit einzubeziehen und damit deren Rechte abweichend von den sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu regeln. § 223 präzisiert die Regelung des § 222 und hat damit weitestgehend klarstellende Funktion.[1] Daneben erleichtert die Vorschrift Verhandlungen des Verwalters mit Absonderungsberechtigten, weil sie die Möglichkeit eines Eingriffs in gesicherte Rechtspositionen eröffnet und dadurch Spielraum für Kompromisse schafft.[2]
Rn 2
Auch wegen seines neuartigen Inhalts war die Vorschrift Gegenstand von zwischenzeitlich drei – europarechtlich bedingten – Änderungen im Bereich des Kreditwesens. Zunächst[3] hat der nationale Gesetzgeber[4] mit Wirkung zum 11.12.1999[5] § 223 Abs. 1 Satz 2 neu eingefügt (dazu Rn. 10). Hierdurch wurden bestimmte Teilnehmer des Kapitalmarktes von Einwirkungen durch Insolvenzpläne ausgenommen. Die hiernach relevanten Systeme werden der Europäischen Kommission gemäß § 24b Abs. 1 KWG von der Deutsche Bundesbank mitgeteilt.[6] Die Änderung geht auf die Sorge der Kommission zurück, die Insolvenz eines Kreditinstitutes könne ungewollte Kettenreaktionen auslösen.[7] Vor dem Hintergrund der letzten Bankenkrise ist jedoch fraglich, ob solche Kettenreaktionen in Anbetracht der globalen Vernetzung der Kreditinstitute mit der vorliegenden Regelung in maßgeblicher Weise verhindert werden können.
Rn 3
Die Finanzsicherheitenrichtlinie[8] führte mit Wirkung zum 09.04.2004 zu weiteren Änderungen des § 223.[9] In Abs. 1 Satz 2 wurde hinter dem Wort "hinsichtlich" der Zusatz "der Finanzsicherheiten im Sinne von § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes sowie" eingefügt (dazu Rn. 10). Außerdem enthielt die Nr. 1 früher einen Verweis auf "§ 96 Abs. 2 Satz 2 oder 3", dessen Inhalt nunmehr in § 1 Abs. 16 KWG wieder zu finden ist (dazu Rn. 8), ohne dass damit eine Änderung der Rechtslage verbunden wäre.
Rn 4
In Umsetzung von Art. 1 Nr. 10 der Richtlinie 2009/44/EG wurde die Vorschrift des § 223 erneut durch das Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (BKRUG) geändert. Die Änderung ist mit Wirkung zum 30. Juni 2011 in Kraft getreten und betrifft § 223 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. Mit der Aufnahme der Betreiber in Nr. 1 neben den Teilnehmern soll auch der Schutz der den Systembetreibern geleisteten Sicherheiten im Rahmen des Planverfahrens gewährleistet werden.
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