Rn 20

Gerade wenn der den Plan Vorlegende eine fehlende Benachteiligung der gesicherten Gläubiger behauptet, wird er nicht umhinkommen, dieses auch näher darzulegen. Wegen der Unsicherheit, die jede Prognose mit sich bringt, sollten die dem Plan zugrunde liegenden Bewertungen nach § 223 durch Sachverständigengutachten oder auf andere geeignete Weise glaubhaft gemacht werden. Der Rechtsausschuss strich diese als Abs. 3 von § 223 vorgesehene Regelung lediglich "zur redaktionellen Straffung",[41] sodass davon auszugehen ist, dass inhaltlich nichts geändert werden sollte.

 

Rn 21

Der Austausch von Sicherheiten ist weiterhin zulässig[42] und wird in der Praxis häufig notwendig sein, um die Struktur der Sicherungsrechte so zu gestalten, dass zur Sanierung des Schuldnerunternehmens bzw. für die Zeit danach hinreichender Handlungsspielraum für den Verwalter und gegebenenfalls die zukünftige Geschäftsführung vorhanden ist. Als typisches Beispiel ist hier der Sicherheitenpool zu nennen.[43]

 

Rn 22

Auch die inhaltlichen Vorgaben des gestrichenen Abs. 3 des § 266 RegE (= § 223) können grundsätzlich herangezogen werden. Die generell gefasste Vorschrift des § 223 Abs. 2 verlangt daher auch, dass der Austausch von Sicherheiten in dem gestaltenden Teil des Plans nachvollziehbar darzulegen ist. Insbesondere sind die Informationen über Bewertungen und deren Verifizierung transparent zu machen, damit die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes des § 226 und das Obstruktionsverbot nach § 245 überprüft werden können. Ob es hierzu allerdings des Mittels der Glaubhaftmachung nach üblichem Verständnis gemäß § 294 ZPO i.V.m. §§ 899 ff. ZPO bedarf, ist zu bezweifeln.

[41] Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 12/2443, S. 200) hatte ausdrücklich die Stellung einer Ersatzsicherheit als beispielhaften Eingriff in ein Sicherungsrecht aufgeführt und den für diese Konstruktion besonders ratsamen Nachweis über die zugrunde liegende Bewertung daran angeknüpft (§ 266 Abs. 3 RegE). Dagegen lehnte der Rechtsausschuss die Figur der Ersatzsicherheit als unnötige Komplizierung ab (BT-Drs. 12/7302, S. 182) und strich sowohl die Ersatzsicherheit aus dem Katalog des Abs. 2 als auch die nähere Ausgestaltung aus Abs. 3 heraus.
[42] Ebenso MünchKomm-Breuer, § 223 Rn. 14 f.; Bork, Rn. 323; Nerlich/Römermann-Rühle, § 223 Rn. 8.
[43] BT-Drs. 12/2443, S. 200.

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