Rn 9

Die Ausschussarten unterscheiden sich lediglich im Hinblick auf die Frage, ob und unter welchen Bedingungen sie eingesetzt werden müssen. Das übrige Verfahren ist grundsätzlich einheitlich, d. h. die Ernennung der einzelnen Mitglieder, die Konstituierungen des Ausschusses sowie die Aufgaben der Mitglieder und Grundsätze der Entscheidungsfindung sind für alle Ausschussarten gleich.

 

Rn 10

Die Voraussetzungen der verschiedenen Ausschussarten stehen in einem Alternativitätsverhältnis zueinander.[14] Auch wenn beispielsweise die Voraussetzungen eines Pflicht- oder Antragsausschusses nicht erfüllt sind, kann das Gericht einen Amtsausschuss einsetzen. Im Ergebnis darf nur ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt werden, ob dieser unter den Voraussetzungen des Pflicht-, Antrags- oder Amtsausschusses zustande kommt, ändert an seiner verfahrensrechtlichen Rolle nichts.

[14] Vgl. Uhlenbruck-Vallender, § 22 a Rn. 20.

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