Rn 21

Weiterhin gilt über die uneingeschränkte Verweisung § 81 Abs. 2 mit dem teilweisen Verfügungsverbot über künftige Bezüge nach Beendigung des Insolvenzverfahrens. Damit wird schon für den Zeitraum des Eröffnungsverfahrens sichergestellt, dass der Schuldner nicht aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus noch vor Eröffnung des Verfahrens über seine künftigen Bezüge nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zur Absicherung oder Befriedigung seiner Gläubiger eine Verfügung trifft. So wird das auch nach Eröffnung des Verfahrens mit § 81 Abs. 2 verfolgte gesetzgeberische Ziel berücksichtigt, die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume für die Erlangung einer Restschuldbefreiung oder Reorganisation des Schuldnerunternehmens im Rahmen eines Insolvenzplans offen zu halten.[44]

Auch hier werden nicht nur die Einkünfte des Schuldners aus Arbeitsentgelten, sondern alle laufenden Geldleistungen der Versicherungs- und Sozialversicherungsträger erfasst.[45]

[44] Wegen weiterer Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 81.
[45] BegrRegE, BT-Drs 12/2443, S. 136 (Zu § 92).

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