Rn 1

Mit dem ESUG wurden in § 254a ergänzend zu § 254b die Wirkungen des Insolvenzplans festgelegt. Sofern im Plan Willenserklärungen oder Verpflichtungserklärungen abgegeben werden bzw. Beschlüsse durch Anteilsinhaber hinsichtlich der Anteilsoder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen getroffen werden, gelten diese als in der notwendigen Form abgegeben. Eine sonst notwendige notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist nicht erforderlich. Die Erklärungen gelten als formwirksam abgegeben.

 

Rn 2

Dabei entsprechen § 254a Abs. 1 und Abs. 3 inhaltlich dem früheren § 254 Abs. 1 Satz 2.

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