Rn 5

Gemäß § 254a Abs. 2 Satz 3 ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die Anmeldungen beim jeweils zuständigen Registergericht vorzunehmen. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Organe nicht weiterhin zur Anmeldung berechtigt sind.[4] In Eigenverwaltungsverfahren ist es sogar weiterhin Aufgabe der entsprechenden Gesellschaftsorgane die Anmeldung vorzunehmen.

 

Rn 6

Im Regelinsolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, die erforderlichen Registeranmeldungen vorzunehmen.[5]

[4] Uhlenbruck-Lüer-Streit, § 254a Rn. 12; HambKomm-Thies, § 254a Rn. 9.
[5] BT-Drs. 17/5712, 37; K. Schmidt-Spliedt, § 254a Rn. 5; HambKomm-Thies, § 254 Rn. 9.

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