Rn 7

Durch die Regelung in § 254a Abs. 3 wird klargestellt, dass auch von Dritten im Plan abgegebene Verpflichtungserklärungen als in der vorgeschriebenen Form erfolgt gelten.[6] Allerdings gilt dies lediglich hinsichtlich der Form. Nicht fingiert werden kann die tatsächliche Abgabe der Erklärung.[7] Zudem wird festgelegt, dass die Fiktion auch für schuldrechtliche Verpflichtungserklärungen der am Insolvenzplan Beteiligten gilt und nicht nur für dingliche Erklärungen.

[6] BT-Drs. 17/5712, 37.
[7] MünchKomm-Madaus, § 254 Rn. 18.

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