Rn 1

Die Norm, die ihrerseits durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) eingeführt wurde, entspricht im Wesentlichen der vor ihrem Inkrafttreten in § 254 Abs. 1 Satz 3 enthaltenen Regelung. § 254b bestimmt, dass die Wirkungen eines Insolvenzplans, d. h. dessen Vor- ebenso wie dessen Nachteile, zugunsten und zulasten derjenigen wirken, die als Planbeteiligte (vgl. § 217 Satz 1) zu qualifizieren sind. Ziel der Regelung ist insbesondere auch der Schutz des Insolvenzplans als umfassende "Schuldenregelung".[1]

Nicht vom Regelungsbereich erfasst werden Ansprüche von Massegläubigern im Rahmen von § 258 Abs. 2.

[1] Pörschke, NZI 2013, 1081 f. [BAG 18.07.2013 - 6 AZR 420/12]; Uhlenbruck-Lüer/Streit, InsO, § 254b Rn. 1.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge