Rn 22

Zu den mit der Aufhebung des Verfahrens auf den Schuldner zurückfallenden Ansprüchen gehören auch solche gegen den bisherigen Verwalter (z.B. wegen schuldhafter Masseschädigung).[20] Allerdings kann der Schuldner solche Ansprüche nicht geltend machen, wenn der Schaden ausschließlich bei den Gläubigern eingetreten ist.[21] Ihre Durchsetzung bleibt dann den Gläubigern vorbehalten.

[20] Hess/Weis/Wienberg-Hess, § 259 Rn. 5.
[21] Kübler/Prütting-Otte, § 259 Rn. 6.

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