Dr. Jürgen Spliedt, Dr. Alexander Fridgen
Gesetzestext
(1) Bei der Prüfung der Forderungen können außer den Insolvenzgläubigern der Schuldner und der Sachwalter angemeldete Forderungen bestreiten. Eine Forderung, die ein Insolvenzgläubiger, der Schuldner oder der Sachwalter bestritten hat, gilt nicht als festgestellt.
(2) Die Verteilungen werden vom Schuldner vorgenommen. Der Sachwalter hat die Verteilungsverzeichnisse zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.
1. Bisherige gesetzliche Regelung
Rn 1
Die Vorschrift wurde bei Neuschaffung der Insolvenzordnung mit Gesetz vom 5.10.1994 (BGBl. I S. 2866) eingeführt und gilt seitdem unverändert.
2. Allgemeines
Rn 2
Nach § 270 Abs. 1 Satz 2 gelten für die Feststellung der Forderungen (§§ 174-186) und Verteilung (§§ 187-206) die allgemeinen Vorschriften auch im Verfahren der Eigenverwaltung. § 283 knüpft an § 270c Satz 2 an, wonach die Forderungen der Insolvenzgläubiger beim Sachwalter anzumelden sind. Abs. 1 regelt dabei die Besonderheiten im Forderungsfeststellungsverfahren, Abs. 2 die Abweichung bei der Verteilung.
3. Forderungsfeststellung
Rn 3
Die beim Sachwalter gemäß §§ 270c Satz 2, 174 angemeldeten Forderungen werden nach § 175 von diesem in die Insolvenztabelle eingetragen und gemäß § 176 in dem vom Gericht bei Verfahrenseröffnung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Prüfungstermin, in einem späteren Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren geprüft. Außerhalb der Eigenverwaltung steht dem Insolvenzverwalter, den Gläubigern und dem Schuldner ein Widerspruchsrecht gegen die angemeldeten Forderungen gemäß § 176 zu. Hiervon gibt es im Eigenverwaltungsverfahren nach Abs. 1 Satz 1 keine Abweichung.
Rn 4
Wie im Standardinsolvenzverfahren hindern auch in der Eigenverwaltung die Widersprüche des Sachwalters oder von Insolvenzgläubigern eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle. Das Widerspruchsrecht des Sachwalters sorgt dafür, dass die Insolvenzmasse nicht mit zweifelhaften Forderungen belastet wird. Für sein Bestreiten gibt es keine Voraussetzungen, die vom Standardverfahren abweichen. Der Widerspruch des Schuldners hat aber im Standardinsolvenzverfahren lediglich die Bedeutung, dass der Gläubiger gemäß § 201 Abs. 2 nach Verfahrensaufhebung aus dem Tabellenauszug nicht gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Nach § 201 Abs. 1 können die Gläubiger aber auch im Eigenverwaltungsverfahren ihre Forderungen nach Verfahrensaufhebung gegen den Schuldner weiterhin uneingeschränkt geltend machen, sofern ihm nicht ohnehin Restschuldbefreiung erteilt wird oder ein Insolvenzplan die Geltendmachung ausschließt. Im Eigenverwaltungsverfahren wird das Bestreiten einer angemeldeten Forderung durch den Schuldner allerdings aufgewertet und bewirkt gemäß Abs. 1 Satz 2, dass zusätzlich die Forderung als nicht festgestellt gilt. Das ist von Bedeutung, weil nicht festgestellte Forderungen nach § 189 an der quotenmäßigen Verteilung der Insolvenzmasse nicht teilnehmen. Eine Anerkennung der Forderung durch den Schuldner unter Bestreiten seiner Nachhaftung gemäß § 201 Abs. 2 ist nicht möglich, weil die Äußerung des Schuldners zur angemeldeten Forderung nicht die Frage der Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse oder über sein nachinsolvenzliches Vermögen betrifft, die ihm als Amtswalter zugewiesen ist, sondern eine Prozesshandlung darstellt, die nur einheitlich vorgenommen werden kann. Allerdings kann der Schuldner, wenn er eine natürliche Person ist, die Qualifizierung einer Forderung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gemäß §§ 174 Abs. 2, 302 Nr. 1 bestreiten, auch wenn er die Forderung aus einem anderen Rechtsgrund anerkennt.
Rn 5
Um ihre Pflichten im Prüfungstermin wahrnehmen zu können, werden sich sowohl der Schuldner als auch der Sachwalter zeitig über die angemeldeten Forderungen informieren.
Rn 6
Nach dem Prüfungstermin sind Gläubiger, deren Forderungen im Prüfungstermin bestritten wurden und die gemäß Abs. 1 Satz 2 nicht als festgestellt gelten, zur Erhebung der Feststellungsklage berechtigt. Hierfür gelten die §§ 179-183. § 184 (Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners) wird verdrängt, weil für die Feststellungsklage § 180 die speziellere Norm ist. Die Feststellungsklage ist im Eigenverwaltungsverfahren gegen den oder die Bestreitenden zu erheben, ggf. also auch gegen den Schuldner. Zuständig ist nach § 180 Abs. 1 ausschließlich das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder war. Bei titulierten Forderungen obliegt die Verfolgung des Widerspruchs allerdings gemäß § 179 Abs. 2 dem Bestreitenden. Ist bei Verfahrenseröffnung ein Rechtsstreit bereits anhängig, nach § 240 ZPO unterbrochen und wurde die Forderung im Prüfungstermin bestritten, kann der Rechtsstreit gemäß § 180 Abs. 2 nach dem Prüfungstermin wieder aufgenommen und der Klageantrag auf Feststellung zur Insolvenztabelle umgestellt werden. Zu beachten ist aber dann, dass die richtigen Parteien im Rechtsstreit beteiligt werden: Haben der Sachwalter und der Schuldner bestritten, muss die Aufna...