Rn 2

Das Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung setzt zunächst einen Eigenantrag des Schuldners und zusätzlich einen Antrag auf Restschuldbefreiung voraus.[7] Letzterer soll gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 mit dem Eigenantrag verbunden werden. Ohne rechtzeitige und zulässige Antragstellung kann eine Restschuldbefreiung nicht erfolgen. Der Antrag kann sowohl im Regel- als auch im Verbraucherinsolvenzverfahren gestellt werden. Nur der Schuldner oder ein Vertreter kann den Restschuldbefreiungsantrag stellen, nicht aber ein Gläubiger. Liegt nur ein Fremdantrag vor und fehlt ein Eigenantrag, ist der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig. Der Schuldner wird durch das Erfordernis der Antragstellung im Verbund mit dem eigenen Eröffnungsantrag[8] also nicht gezwungen, sich von seinen Schulden zu befreien. Hat er sich aber dazu entschlossen, muss er den Insolvenzeigenantrag stellen und im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs auch frühzeitig einen Restschuldbefreiungsantrag stellen.[9]

 

Rn 3

Eine Ausnahme vom Vorliegen eines eigenen Eröffnungsantrags des Schuldners ist nur dann anzunehmen, wenn es nach einem Gläubigerantrag versäumt wurde, dem Schuldner einen entsprechenden Hinweis zu geben, dass neben einem Restschuldbefreiungsantrag auch ein Eigenantrag zu stellen ist (§ 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1). Dasselbe gilt, wenn der Hinweis fehlerhaft oder unvollständig erfolgte. Wurde in einem solchen Fall aufgrund des Gläubigerantrags das Verfahren eröffnet, scheidet nicht nur die nachträgliche Stellung eines Insolvenzeigenantrags aus, sondern das obligatorische außergerichtliche oder gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren kann im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es reicht dann aber, dass der Schuldner einen isolierten Restschuldbefreiungsantrag stellt, um ihm die mögliche Aussicht zu erhalten.[10]

 

Rn 4

Nach § 287 Abs. 2 Satz 3 und 4 n. F. muss der Schuldner zum Antrag noch eine Erklärung bezüglich § 287a und eine Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beifügen.[11]

[7] BGH ZVI 2004, 492; OLG Köln ZInsO 2000, 334; Schmahl, ZInsO 2002, 212; OLG Köln NZI 2000.
[8] §§ 13, 305 InsO: "Eröffnungsantrag" statt "Insolvenzantrag" laut Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) v. 7.12.2011, BGBl. 2011 I S. 2582.
[9] Begr. zu § 236 (287) RegE BT-Drs. 12/2443.
[10] BGH NZI 2005, 231 in Ergänzung zu NZI 2004, 511 [BGH 25.09.2003 - IX ZB 24/03] und NZI 2004, 593 [BGH 08.07.2004 - IX ZB 209/03].
[11] Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte v. 15.7.2013, BGBl. 2013 S. 2379 ff.

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