Rn 30
Bereits mit dem Antrag auf Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens hat der Schuldner eine Erklärung abzugeben, dass er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 1 Satz 1).
Rn 31
§ 287 Abs. 2 Satz 1 erhält nun die Legaldefinition für den Zeitraum der in Absatz 2 genannten Frist. Der bisher in den §§ 294 bis 300 enthaltene Begriff "Laufzeit der Abtretungserklärung" wird durch den Begriff der "Abtretungsfrist" abgelöst. Seitdem der Fristbeginn des § 287 Absatz 2 a. F. und damit auch die Laufzeit der Abtretungserklärung mit dem "Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze" vom 26.10.2001 (BGBl. I S. 2710) auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorverlegt wurde, war zwischen der Dauer des Abtretungsverfahrens und der erst mit Ankündigung der Restschuldbefreiung sich entfaltenden Rechtswirksamkeit der Abtretung zu unterscheiden. Durch die Einführung einer Legaldefinition und entsprechende Folgeänderungen in den §§ 294 bis 300 soll die mit dem Gesetz vom 26.10.2001 vollzogene Änderung auch in den §§ 294 ff. umgesetzt werden. Durch den Begriff "Abtretungsfrist" wird verdeutlicht, dass in diesen Fällen der gesamte Zeitraum der in § 287 Abs. 2 genannten Frist maßgeblich ist.
Rn 32
Durch das InsOÄndG-2001 wurden zwei maßgebliche Änderungen zur bisherigen Rechtslage geschaffen. Zum einen wurde die Dauer der Abtretung von grundsätzlich sieben auf nunmehr einheitlich sechs Jahre abgekürzt. Zum anderen beginnt die Laufzeit der Abtretung bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht erst mit der (rechtskräftigen) Aufhebung. Für die vor dem 1.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahren sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Bestimmungen weiter anzuwenden (Art. 103a EGInsO), so dass u. a. die erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gerechnete Wohlverhaltensperiode (Dauer der Abtretung) sieben Jahre beträgt.
Rn 33
Die Abtretungserklärung des Schuldners gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 ist vorrangig als Prozesshandlung zu verstehen und im Zweifel so auszulegen, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung unter den jeweils gültigen gesetzlichen Bedingungen anstrebt.
Rn 34
§ 287 Abs. 2 Satz 2 wurde ab 1.7.2014 aufgehoben. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung von § 114 Abs. 1.
Rn 35
Für den Schuldner ist von Bedeutung, dass bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, der geordnete Vermögensverhältnisse zur Voraussetzung hat, die Abtretung aus § 287 Abs. 2 der Ankündigung der Restschuldbefreiung und der Laufzeit der Wohlverhaltensperiode nicht entgegensteht. So ist die Ankündigung der Restschuldbefreiung als Ordnungsfaktor nicht als geringer einzuschätzen, als ein außergerichtlicher Tilgungsplan oder ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan. Der Schuldner wird vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Insolvenzgläubiger geschützt (§ 294 Abs. 1 a. F – Laufzeit der Abtretungserklärung -; § 294 Abs. 1 n. F. – Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und Ende der Abtretungsfrist -) und hat die Aussicht der Restschuldbefreiung. Deshalb kann z. B. während der Wohlverhaltensperiode ein Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft grundsätzlich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es seien geordnete Vermögensverhältnisse noch nicht wiederhergestellt.