Gesetzestext
§ 295 Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
1. |
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen; |
2. |
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben; |
3. |
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Nummer 2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen; |
4. |
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen. |
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
§ 295 a. F. bis 30.6.2014: (1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
1. |
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen; |
2. |
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben; |
3. |
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Nummer 2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen; |
4. |
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen. |
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
1. Allgemeines
Rn 1
Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 295 Abs. 1 geändert und neu gefasst. § 295 trat zum 1.7.2014 in Kraft. Eine generelle Rückwirkung der Änderung wurde abgelehnt. Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden sind (Art. 103h Satz 1 EGInsO).
Rn 2
Zur Fassung des § 295 Abs. 1 Satz 1 vor dem 1.7.2014:
Mit der Entscheidung gemäß §§ 289, 291 kündigte das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung u. a. unter der Voraussetzung an, dass er während der "Laufzeit der Abtretungserklärung" den Obliegenheiten des § 295 nachkommt.
Rn 3
Während die mit dem Restschuldbefreiungsantrag erklärte Abtretung auf eine Dauer von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens befristet ist (§ 287 Abs. 2 Satz 1), beginnt die eigentliche Wohlverhaltensperiode ("Laufzeit der Abtretungserklärung") erst mit der Aufhebung oder der Einstellung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung. Die ursprüngliche Vorschrift des § 287 Abs. 2, auf die § 295 tatsächlich oder scheinbar Bezug nimmt, legte fest, dass die Laufzeit der Abtretung von ehemals sieben und dann sechs Jahren und damit der Wohlverhaltensperiode, in der die Obliegenheiten durch den Schuldner erfüllt werden mussten, mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung beginnt. Durch das InsOÄndG-2001 wurde nur § 287 Abs. 2, nicht aber § 295 geändert: Die Laufzeit der Abtretung von nunmehr höchstens sechs Jahren beginnt schon mit der Eröffnung, damit ein durchschnittlicher Schuldner nicht während eines viel zu langen Zeitraums sein Leben an den Pfändungsfreigrenzen ausrichten muss. In der Begründung des RegE zur Insolvenzordnung ist ohnehin nur von einer "geraumen Zeit" die Rede. Anhaltspunkte, dass die eigentliche Wohlverhaltensperiode nun statt nach der Aufhebung schon nach der Eröffnung beginnen soll, bestehen nicht. Die Laufzeit ist für diesen Zeitraum "suspendiert".