Rn 139

Der Gesetzgeber ermächtigt das Bundesjustizministerium in § 305 Abs. 5 zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Verfahrensbeteiligten, mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung Formulare für die gemäß Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorzulegenden Unterlagen einzuführen. Der eingeführten Formulare muss sich der Schuldner nach Abs. 5 Satz 2 zwingend bedienen (Formularzwang).

 

Rn 140

Nachdem zunächst ein Wildwuchs verschiedenster unterschiedlicher Formulare in der Praxis Verwendung fand, hat das Bundesjustizministerium unter Federführung des Landes Niedersachsen mit der "Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung – VbrInsVV)" vom 12.02.2002[232] von der Ermächtigung gemäß § 305 Abs. 5 Gebrauch gemacht. Damit sind Streitigkeiten über die Frage, welchen Umfang z. B. die Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Verzeichnisses des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensübersicht) haben muss, ausgeschlossen worden.[233] Seit 01.03.2002 ist die Verwendung der amtlichen Vordrucke weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag auf Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens gemäß §§ 304 ff.[234] Sie sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VbrInsVV in der Anlage zur VbrInsVV festgelegt worden. Wegen der am 01.07.2014 in Kraft tretenden Änderungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens[235] ist die Verordnung mit Wirkung zum 30.06.2014 geändert worden. Seither ist die als antiquiert empfundene Bezeichnung "Vordruck" durch den Begriff des "Formulars" ersetzt worden. Die Verordnung trägt damit nunmehr den Namen "Verordnung zur Einführung von Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (Verbraucherinsolvenzformularverordnung – VbrInsFV)" vom 23.06.2014. Enthalten sind in der äußeren Form gleiche, aber im Inhalt teilweise geänderte Formulare. Die amtliche Fassung datiert nunmehr auf "07/2014" (online verfügbar bei Gruppe 4 Arbeitshilfen).

 

Rn 141

Wegen des Formularzwangs muss der Schuldner bei der Antragstellung gemäß § 305 zwingend die Formulare verwenden. Werden die durch die VbrInsFV angeordneten Vordrucke nicht verwendet und dem Insolvenzgericht vorgelegt, ist der Antrag gemäß § 305 Abs. 5 Satz 1 nicht gesetzmäßig und damit nach einem gerichtlichem Hinweis gemäß § 305 Abs. 3 nach Ablauf der Monatsfrist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Schuldner der Aufforderung nicht fristgemäß nachkommt.[236] Das Insolvenzgericht ist nicht verpflichtet, Schuldnern Formulare kostenfrei zu überlassen, zumal schon die Herstellung und Verteilung das Gericht über Gebühr belasten würde. Auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums und bei vielen Insolvenzgerichten können die Formulare heruntergeladen werden.

 

Rn 142

Es ist keine Veränderung der durch die VbrInsFV vorgegebenen Formulare zulässig, außer sie sind nach § 2 Nr. 1 und 2 VbrInsFV gestattet. Dies sind Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen und Ergänzungen oder Anpassungen des Hinweisblattes (§ 1 Abs. 2 VbrInsFV). Solche Ergänzungen und Änderungen darf der Schuldner indes nicht selbst vornehmen, sondern nur das Insolvenzgericht. Schon geringfügige Änderungen der Formulare, auch Abweichungen von der Gestaltung, Hinzufügung von Grafiken, von der Anordnung der Texte, Orthografie, Silbentrennung, Typografie, Seiten- und Schriftformat und Aufdruck von Firmenangaben oder Logos führen zur Unzulässigkeit des gesamten Antrags. Durch die Einheitlichkeit des Erscheinungsbilds der Formulare und ihres Inhalts wird die Prüfungstätigkeit des Insolvenzrichters erheblich vereinfacht, der bei einer erkannten Veränderung sämtliche vorgelegten Formulare auf ihre Vollständigkeit untersuchen müsste.[237] Erkennt der Insolvenzrichter unzulässige Veränderungen, wird der Schuldner gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 zur Vorlage der ausgefüllten Formulare aufgefordert, die der Anlage zur VbrInsFV entsprechen.

 

Rn 143

Der Gesetzgeber hat erstaunlicherweise keine Formulare für den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4 a eingeführt. Der Kostenstundungsantrag steht aber mit dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung in engem Zusammenhang, weil letzterer Voraussetzung für einen Stundungsantrag ist. Da die Verwendung eines Formulars nicht vorgeschrieben ist, kann der Schuldner ein selbst gestaltetes oder ggf. vom Gericht zur Verfügung gestelltes Ergänzungsblatt mit dem Antrag auf Verfahrenskostenstundung beifügen[238] und sollte dieses als sonstige Anlage auf dem "Hauptblatt" vermerken (Hauptblatt, Rn. 5 "III. Anlagen" a. E.).

[232] BGBl. I 2002 S. 677.
[233] Vallender, NZI 2001, 561, 568.
[234] § 3 VbrInsVV.
[235] BGBl. I S. 2379.
[236] AG Köln NZI 2002, 679, LG Kleve ZVI 2002, 200, AG Dresden ZVI 2002, 415; Braun-Buck, § 305 Rn. 30.
[237] AG Köln NZI 2002, 679.
[238] Vgl. Schmerbach NZI 2002, 197.

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