Rn 19

Eine Ersetzung der Zustimmung ablehnender Gläubiger bedarf eines Antrags entweder mindestens eines Gläubigers oder des Schuldners (Abs. 1 Satz 1). Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich zwingend, dass keine Ersetzung von Amts wegen möglich ist.[46] Für den Antrag ist keine Schriftform vorgeschrieben,[47] sodass eine Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen kann. Eine Rücknahme des Ersetzungsantrags ist jederzeit möglich.[48] In der Vorlage eines geänderten Schuldenbereinigungsplans liegt eine konkludente Rücknahme des Ersetzungsantrages im Hinblick auf den ursprünglichen Plan.[49]

 

Rn 20

Der Antrag ist auch nicht fristgebunden und kann selbst noch bei Wiederaufnahme des Verfahrens[50] und mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Eröffnung des Verbrauchinsolvenzverfahrens (§ 311) nachgeholt werden.[51] Erst wenn das Insolvenzverfahren rechtskräftig eröffnet ist, kommt eine Zustimmungsersetzung nicht mehr in Betracht.

 

Rn 21

Der Antrag kann auch bereits vorsorglich vom Schuldner im Antrag gemäß § 305 oder von Gläubigern mit der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan gestellt werden. Dieses Vorgehen ist für den Schuldner, der ernsthaft am Abschluss eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans interessiert ist, insbesondere empfehlenswert, wenn der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan im Wesentlichen unverändert im gerichtlichen Verfahren übernommen wird.[52] Unabhängig von seiner vorsorglichen Antragstellung kann der Schuldner im Ersetzungsverfahren Verhandlungen mit dissentierenden Gläubigern führen, um ein Einvernehmen ohne Zustimmungsersetzung herbeizuführen.

[46] BayObLG, ZInsO 2001, 170, 171; LG Koblenz, ZInsO 2000, 171 (LS).
[47] Uhlenbruck-Sternal, § 309 Rn. 19.
[48] HambKomm-Ritter, § 309 Rn. 8; Uhlenbruck-Sternal, § 309 Rn. 21.
[49] Vgl. Uhlenbruck-Sternal, § 309 Rn. 18.
[50] Einschränkend: AG Hamburg, NZI 2000, 445; Uhlenbruck-Sternal, § 309 Rn. 20 (nur bei Zustimmung aller Einwendungsgläubiger).
[52] Ebenso: HambKomm-Ritter, § 309 Rn. 8; Uhlenbruck-Sternal, § 309 Rn. 19; a.A. HK-Waltenberger, § 309 Rn. 36.

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