Rn 1
§ 344 enthält eine vergleichbare Regelung wie Art. 38 EuInsVO.[1] § 344 bietet im Fall eines ausländischen (außereuropäischen) vorläufigen Hauptinsolvenzverfahrens ein Instrumentarium zur Sicherung der in Deutschland belegenen Masse, falls später ein deutsches Sekundärinsolvenzverfahren (§§ 354 ff.) eröffnet wird.
Rn 2
§ 344 ermöglicht Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 nach dem deutschen Belegenheitsrecht.[2] Zu den Sicherungsmaßnahmen können z.B. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters,[3] die Untersagung bzw. vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 30d Abs. 4 ZVG oder ein allgemeines Verfügungsverbot für den Schuldner gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 gehören.[4]
Rn 3
Abweichend von der Systematik des § 21 können zur Sicherung der Masse eines (zukünftigen) deutschen Sekundärinsolvenzverfahrens bereits Maßnahmen nach § 21 angeordnet werden, obwohl in Deutschland noch kein Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens gestellt wurde.[5]
Rn 4
§ 344 schafft einen Ausgleich dafür, dass der ausländische vorläufige Insolvenzverwalter nach dem deutschen autonomen internationalen Insolvenzrecht keine Befugnis hat, die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in Deutschland zu beantragen, vgl. § 356 Abs. 2.[6] Diese Möglichkeit hat lediglich der Insolvenzverwalter. Mit § 344 kann der vorläufige ausländische Insolvenzverwalter eine Minderung der in Deutschland belegenen potentiellen Sekundärinsolvenzmasse vor der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens verhindern.
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