Rn 1

§ 352 Abs. 1 sieht vor, dass ein Rechtsstreit aufgrund der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens unterbrochen wird. Hiermit wird die Regelung des § 240 ZPO auf den Fall einer Insolvenzeröffnung im Ausland übertragen und insofern ergänzt. Zweck dieser Vorschrift ist, die prozessuale Auswirkung der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens mit der eines inländischen Insolvenzverfahrens gleichzustellen, damit das Universalitätsprinzip gestärkt wird.[1]

 

Rn 2

Im Gegensatz zu Art. 15 EuInsVO enthält § 352 eine Sachnorm und nicht lediglich eine Kollisionsnorm,[2] Art. 15 EuInsVO beschränkt sich darauf, die Geltung der lex fori concursus vorzusehen, während § 352 die Unterbrechung anordnet.[3]

 

Rn 3

§ 352 Abs. 2 sieht die entsprechende Anwendung des ersten Absatzes vor, wenn im Rahmen Fall eines vorläufigen Insolvenzverfahrens mit Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

[1] MünchKommBGB-Kindler, IntInsR Rn. 1144; Smid, Komm-EuInsVO § 352 Rn. 1.
[2] Braun-Liersch, § 352 Rn. 9; HK-Stephan, § 352 Rn. 2; MünchKommBGB-Kindler, IntInsR Rn. 1144.
[3] Kebekus/Sabel, Cross Border Insolvencies: Germany, § 352 Rn. 3.

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