Rn 8

Gemäß § 352 Abs. 1 Satz 1 muss der Rechtsstreit zur Zeit der Eröffnung des ausländischen Verfahrens anhängig sein. Der Begriff der Anhängigkeit ist nach deutschem Recht auszulegen.[11]

[11] Braun-Liersch, § 352 Rn. 10.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Kanzlei-Edition enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge