Rn 14

Im Fall der alleinigen Insolvenz des Hauptschuldners ist wegen § 773 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 349 HGB die Einrede der Vorausklage des Bürgen ausgeschlossen. Wenn insoweit keine reine Ausfallbürgschaft vereinbart ist, greift § 43, so dass der Gläubiger selbst bei teilweiser Befriedigung durch den Bürgen weiterhin in voller Forderungshöhe am Verfahren und einer etwaigen Verteilung berücksichtigt wird. Hinsichtlich des auf den Bürgen gesetzlich übergehenden Regressanspruchs gilt § 44.

 

Rn 15

Bei einer lediglich vereinbarten Ausfallbürgschaft kann der Bürge vom Gläubiger erst nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Hauptschuldners in Anspruch genommen werden. § 43 gilt grundsätzlich nicht.[17] Nur dann, wenn sich vor Abschluss des Insolvenzverfahrens ein Mindestausfall nachweisen lässt, kann ausnahmsweise bereits vor der Beendigung des Insolvenzverfahrens die Bürgschaft gezogen werden.[18]

[17] Vgl. MünchKomm-Bitter, § 43 Rn. 9; HambKomm-Lüdtke, § 43 Rn. 9.
[18] RGZ 75, 186 (188); MünchKomm-Bitter, § 43 Rn. 9; Uhlenbruck-Knof, § 43 Rn. 6.

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