Rn 35
§ 43 lässt sich darüber hinaus die Aussage entnehmen, dass auch eine teilweise Befriedigung des Gläubigers (egal von welcher Seite) während des laufenden Verfahrens auf die Höhe seiner angemeldeten Forderung keinen Einfluss hat. Erst wenn feststeht, dass der Gläubiger unter Zusammenrechnung aller ihm zufließenden Zahlungen mehr als die ihm zustehende Forderung erhalten würde, findet eine Kürzung des Auszahlungsbetrags statt. Der Kürzungsbetrag steht dem Regressgläubiger zur alleinigen Verfügung, wobei darüber hinaus auf die nunmehr unbedingte Rückgriffsforderung keine Quote mehr gezahlt wird, weil es sonst doch noch zu einer Doppelbelastung der Masse käme.
Rn 36
Wegen der Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags sollte der Verwalter darauf achten, dass in Spalte 10 der Tabelle die Rechtsnachfolge des Mithaftenden vermerkt wird. Anderenfalls muss er gegen den Gläubiger nach § 767 ZPO mit einer Verteilungsabwehrklage vorgehen.
Rn 37
Um einem Verwalter die Kontrolle über den aktuellen Stand der Befriedigung eines Gläubigers zu ermöglichen, sollten ihm sowohl die Verwalter der übrigen Verfahren als auch die Mithaftenden eine entsprechende Information über Zahlungen zukommen lassen. Kommt es trotzdem zu Überzahlungen, kann der Insolvenzverwalter überschießende Beträge auf Grundlage der schuldrechtlichen Abrede im Zusammenhang mit der Auszahlung oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen.
Rn 38
Vom Fall einer Teilleistung sind solche Leistungen abzugrenzen, die ein nur teilweise Haftender in voller Höhe seiner Verpflichtung erbringt. Insoweit wird das zugrunde liegende Gesamtschuldverhältnis vollständig durch Erfüllung zum Erlöschen gebracht. Der Gläubiger verliert damit in diesem Umfang seinen in § 43 normierten Vorrang, weil ihm nunmehr keine Haftungsmehrheit mehr zur Leistung verpflichtet ist.
Rn 39
Beispiel (Fortsetzung zu Rn. 7)
Dem Gläubiger G haften für eine Verbindlichkeit von 200 EUR eines insolventen Schuldners S die (Höchstbetrags-)Bürgen A mit 50 EUR, B mit 80 EUR und C mit 100 EUR.
Variante 1: Gesamtschuldner A zahlt an G 50 EUR.
Mit dieser Zahlung wird die zwischen A, B und C bestehende Gesamtschuld erfüllt. Insoweit liegt eine vollständige Befriedigung des Gläubigers vor, nicht etwa nur eine teilweise Befriedigung hinsichtlich der Gesamtforderung von 100 EUR. Somit könnte G im Verfahren über das Vermögen von B oder C nur noch den jeweils 50 EUR übersteigenden Haftungsbetrag anmelden und weiter verfolgen. Hingegen wird die von G im Verfahren gegen S angemeldete Forderung nicht gekürzt, weil insoweit keine Gesamtschuld, sondern bloße Mithaftung des S bestand.
Rn 40
Variante 2: Gesamtschuldner B zahlt an G 50 EUR.
Zunächst hat die Zahlung des B – wie schon die Zahlung des A – keine Auswirkung auf die Forderungshöhe im Insolvenzverfahren über das Vermögen des S von 200 EUR.
Fraglich ist, auf welche Schuld diese Leistung zu verrechnen ist. Trifft B keine ausdrückliche Tilgungsbestimmung führt die gesetzliche Anordnung des § 366 Abs. 2 BGB dazu, dass vom gezahlten Betrag 30 EUR auf die (wegen einer fehlenden Mithaftung des A geringere Sicherheit bietende) Gesamtschuld zwischen B und C entfallen, mit der Folge, dass insoweit vollständige Erfüllung eintritt. Eine Anmeldung bei B und C kann demnach nur noch um 30 EUR gekürzt erfolgen. Die weiteren 20 EUR sind dann auf die Gesamtschuld von A, B und C anzurechnen, so dass diesbezüglich eine Teilleistung gegeben ist. Diese hat auf die Teilnahme an den Verfahren keine Auswirkung.
Rn 41
Nach § 366 Abs. 1 BGB steht dem B vorrangig ein Recht zur Tilgungsbestimmung zu. Er kann insoweit auch bestimmen, dass seine Zahlung ausschließlich auf die Gesamtschuld von A, B und C entfällt. Dann verschiebt sich seine Regressberechtigung. Außerdem wird A von seiner Verpflichtung gegenüber G frei, muss aber ggf. auf einen Regress des B hin den auf ihn entfallenden Teilbetrag von 1/3 der 50 EUR entrichten. G kann dann bei S unverändert 200 EUR geltend machen, sowie bei B und C gesamtschuldnerisch 20 EUR und weitere 30 EUR allein bei C.