Gesetzestext
Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus den Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
1. Normzweck
Rn 1
Ein Absonderungsrecht nach §§ 49 bis 51 gewährt dem Inhaber ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung seiner Forderung aus einem zur Masse gehörenden Gegenstand. Der Gegenstand ist in Abgrenzung zur Aussonderung nach § 47 Bestandteil der Insolvenzmasse. Lediglich haftungsrechtlich wird einem Gläubiger ein bestimmter Gegenstand aufgrund eines bestehenden Sicherungsrechtes zugewiesen.
Rn 2
Bei Gegenständen, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, bestimmt § 49, dass sich die Gläubiger nach den außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend gemachten Vorschriften aus dem unbeweglichen Vermögen befriedigen können. Dies schließt jedoch eine Verwertung durch den Insolvenzverwalter nicht aus.
2. Norminhalt
Rn 3
Systematisch enthält § 49 eine doppelte Verweisung. Hinsichtlich der dem Anwendungsbereich unterliegender Gegenstände verweist die Norm auf §§ 864, 865, 870 ZPO, hinsichtlich der Rechtsfolge verweist sie zur Frage, welche Sonderrechte dem Gläubiger ein Absonderungsrecht zuweisen, in welchem Rang die Rechte stehen und wie die Verwertung durchzuführen ist auf das ZVG.
2.1 Gegenstand der Absonderung
Rn 4
Betroffen sind Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen. Dies bestimmt sich nach §§ 864, 865, 870 ZPO. Dies sind insbesondere: Grundstücke (§ 864 Abs. 1 ZPO) und grundstückgleiche Rechte (§§ 864 Abs. 1, 870 ZPO). Hierzu gehören das Wohnungs- und Teileigentum (§ 1 WEG) einschließlich ihrer Erbbauäquivalente (§ 30 WEG), Erbbaurechte (§ 11 ErbbauRG) sowie das im Beitrittsgebiet fortbestehende Gebäudeeigentum (Art. 233 §§ 2 b, 4 EGBGB).
Rn 5
Weiterhin werden Gegenstände umfasst, die dem Haftungsverband der Hypothek (§ 865 ZPO i. V. m. § 1120 BGB) oder der Grundschuld (§ 865 ZPO i. V. m. § 1120, 1192 BGB) unterliegen. Hierüber können die absonderungsberechtigten Gläubiger auf Zubehör nach § 97 BGB Zugriff nehmen. Bei gewerblich genutzten Grundstücken sind dies insbesondere die zum Betrieb bestimmten Maschinen und Gerätschaften, wenn das Gebäude für den gewerblichen Betrieb eingerichtet ist. Zur Verarbeitung bestimmte Rohstoffe und Halbfertigwaren, sowie Waren und Erzeugnisse, die zum Verkauf bestimmt sind, unterfallen nicht der Zubehöreigenschaft.
Rn 6
Auch eingetragene Schiffe, Schiffsbauwerke und über §§ 171 a ff. ZVG auch Luftfahrzeuge unterfallen der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen und damit dem Anwendungsbereich des § 49.
2.2 Rangfolge der absonderungsberechtigten Gläubiger
Rn 7
Der nach § 49 absonderungsberechtigte Personenkreis richtet sich nach §§ 10 bis 14, 155 ZVG. Hiernach richtet sich ebenfalls die Rangfolge ihrer Befriedigung.
Rn 8
Nach der ersten Rangklasse werden Aufwendungsersatzansprüche des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers bedient, wenn er Beträge zur Erhaltung und nötigen Verbesserung des Grundstückes verauslagt hat.
Rn 9
Die Rangklasse 1a normiert eine vorgerückte Rangklasse für Feststellungskosten für die Insolvenzmasse, wenn bewegliche Gegenstände, die beispielweise vom Haftungsverbund der Hypothek umfasst sind, im Rahmen einer Versteigerung im Insolvenzverfahren verwertet werden. Ein Absonderungsrecht wird hiermit nicht geschaffen.
Rn 10
In der Versteigerung einer Eigentumswohnung ist das Absonderungsrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG, das auch ohne Beschlagnahme des Wohnungseigentums entsteht, relevant. Es steht an zweiter Rangstelle. Hierbei wird keine dingliche Haftung des Grundstückes begründet, sondern lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch im Insolvenz- bzw. Zwangsversteigerungsverfahren privilegiert.
Rn 11
Die Rangklasse drei umfasst öffentliche Grundstückslasten wie z. B. Erschließungsbeiträge gem. §§ 127 ff. BauGB, Wertausgleich bei Sicherungsmaßnahmen gem. § 25 Abs. 6 BBodSchG, Steuern und Gebühren für Müllabfuhr, Straßenreinigung und den Schornsteinfeger...