Rn 31
Wenn der Schuldner Inhaber eines Wohnungseigentumsrechtes nach § 1 Abs. 2 WEG ist, resultieren Masseverbindlichkeiten aus der gemeinschaftlichen Berechtigung der übrigen Bruchteilseigentümer[68].[69] Der Insolvenzverwalter kann sich in der Regel[70] von den Masseverbindlichkeiten befreien, indem er das Wohnungseigentum aus dem Insolvenzbeschlag freigibt.[71] Ein Abrechnungsguthaben kann der Verwalter in voller Höhe zur Masse ziehen, wobei möglicherweise geschützte Aufrechnungslagen der Gemeinschaft zu beachten sind.
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