(1) 1Der Sonderungsbescheid stellt den Sonderungsplan verbindlich fest. 2Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheids. 3§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

 

(2) 1Der Sonderungsplan besteht aus einer Grundstückskarte (§ 8 Abs. 2) und einer Grundstücksliste (§ 8 Abs. 3). 2Er dient vom Zeitpunkt seiner Feststellung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. 3Er tritt in Ansehung der aufgeführten Grundstücke an die Stelle eines vorhandenen Ersatzes für das amtliche Verzeichnis.

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